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Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 1.3.1.2 Verdeckte Gewinnausschüttung in der Handelsbilanz

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 22

Vorgänge, die steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen sind, entsprechen in aller Regel dem Handelsrecht und sind daher handelsrechtlich wirksam. So kennt das Handelsrecht kein Erfordernis der klaren und eindeutigen Vereinbarung (vgl. Rz. 117); auch ein Rückwirkungsverbot ist dem Handelsrecht fremd. Es gibt keine Einschränkungen für Umsatztantiemen (vgl. Rz. 302 "Tantieme"), Geschäftsführergehälter (vgl. Rz. 302 "Gehälter") und Pensionszusagen (vgl. Rz. 302 "Pensionszusagen"). Bei der GmbH ist darüber hinaus die einzige Grenze der Schutz des Stammkapitals nach § 30 GmbHG. Soweit das Stammkapital nicht angegriffen wird, sind daher bei Ein-Mann-Gesellschaften auch Geschäfte mit unangemessenen Vergütungen zugunsten des Gesellschafters wirksam, bei mehrgliedrigen Gesellschaften zumindest dann, wenn die anderen Gesellschafter einwilligen oder nachträglich zustimmen. Eine entsprechende Rückstellung oder Betriebsausgabe ist handelsrechtlich daher nur in wenigen Fällen nicht betrieblich veranlasst. Nicht betrieblich veranlasst sind nur diejenigen Fälle, in denen handelsrechtlich gegen § 30 GmbHG verstoßen wird, und entsprechende Fälle bei anderen Rechtsformen. Daraus ergibt sich, dass die Geschäfte so, wie sie vereinbart sind und unabhängig von der steuerlichen Behandlung, in der Handelsbilanz abzubilden sind. Ein Vermögensabgang (Vermögensminderung) ist also als Betriebsausgabe auszuweisen, eine verhinderte Vermögensmehrung kann nicht zu einer Erhöhung des Handelsbilanzvermögens führen. Eine bestehende Verpflichtung (Tantiemeverbindlichkeit, Pensionsrückstellung) ist zu passivieren, auch wenn sie steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.[1]

 

Rz. 23

Die Handelsbilanz ist nach § 5 Abs. 1 EStG maßgeblich für die Steuerbilanz. Das bedeut...

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