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Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 3.4.5.1 Einordnung dieses Maßstabs in die Systematik der verdeckten Gewinnausschüttung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 116

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bzw. Gründen beruht. Der regelmäßige Maßstab für die Beurteilung, ob eine Rechtsbeziehung auf gesellschafts- oder schuldrechtlicher Grundlage beruht, ist das Verhalten des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (Angemessenheitsprüfung; vgl. Rz. 182). Wird jedoch die Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter beherrscht, hat die Rechtsprechung des BFH vor die Prüfung der Angemessenheit der Geschäftsbeziehung ("materieller Fremdvergleich") einen formalen Maßstab geschaltet und damit zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung von schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter geschaffen (sog. "formeller Fremdvergleich"). Für den beherrschenden Gesellschafter werden insoweit erhöhte Anforderungen gestellt. Die Nichteinhaltung der formellen Voraussetzungen stellt ein Indiz für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung dar. Auf die Angemessenheit oder Unangemessenheit der Rechtsbeziehungen kommt es nicht mehr an. Dieses Indiz begründet allerdings keine unwiderlegbare Vermutung, sondern kann durch gegenläufige Indizien entkräftet werden.[1]

Allerdings wirkt die fehlende vorherige klare und eindeutige Vereinbarung als Indiz für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung des Geschäfts so stark, dass praktisch eine Entkräftung dieses Indizes nur schwer möglich ist.

 

Rz. 117

Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass ein beherrschender Gesellschafter, unbeschadet der rechtlichen Selbstständigkeit der Kapitalgesellschaft, geneigt sein kann, seine eigene Vermögenssphäre und die der Gesellschaft als Einheit zu betrachten. Vermögensverschiebungen zwischen beiden Sphären sind dann be...

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