Rz. 179
Alternativ zur Steueranrechnung kann der Stpfl. auf Antrag auch den Abzug der ausl. Steuer gem. § 26 Abs. 1 S. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG vornehmen. Nur soweit die Voraussetzungen der Steueranrechnung erfüllt sind, besteht das Wahlrecht.
Rz. 179a
Das Wahlrecht steht allein dem Stpfl. zu. Wird dieses ausgeübt, ist die Finanzverwaltung hieran gebunden. Allerdings sind die Voraussetzungen der Steueranrechnung entsprechend zu prüfen, damit es insbesondere nicht zu einem Abzug ausl. Steuer kommt, die ansonsten nicht anrechenbar wäre (z. B. aufgrund einer Steuerfreistellung der Einkünfte gem. § 8b Abs. 1 KStG). Es verbleibt in diesen Fällen nur die Möglichkeit eines Abzugs nicht anrechenbarer ausl. Steuer gem. § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG (Rz. 195 ff.).
Der Abzug schlägt allerdings auch auf die GewSt durch, sofern möglich.
Rz. 180
Die Vorschrift zum Steuerabzug stellt nach h. M. eine Einkunftsermittlungs- und keine Tarifvorschrift dar. Fraglich ist, ob der Antrag auf Abzug statt Anrechnung in Organschaftsfällen vom Organträger oder der Organgesellschaft zu stellen ist. Die Finanzverwaltung vertritt insoweit die Auffassung, dass der Antrag auf Ebene des Organträgers zu stellen sei. Diese Auffassung entbehrt m. E. einer Rechtsgrundlage. Zwar kodifiziert § 19 Abs. 1 KStG insoweit, dass die Rechtsfolgen der Steueranrechnung gem. § 26 KStG auf Ebene des Organträgers zu ziehen sind. Diese Regelung ist allerdings nur eine Rechtsgrundverweisung hinsichtlich der Steueranrechnung als Ergebnis der Anwendung der Vorschrift selbst. Nicht umfasst ist hingegen die Fiktion einer tatbestandsmäßigen Verweisung, d. h. es ist nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen auf Ebene des Organträgers selbst erfüllt sind. Vielmehr ist allein auf Ebene der Organg...