Rz. 4
Die Vorschrift wurde durch das 2. StÄndG v. 18.7.1974 als § 19d KStG und einem Freibetrag von 30.000 DM eingefügt.
Rz. 5
Durch das KStRefG v. 31.8.1976 wurde die Vorschrift identisch als § 25 KStG eingefügt.
Rz. 6
Durch das StEuglG v. 19.12.2000 wurde der Freibetrag durch die Einführung des Euro auf 15.339 EUR festgesetzt, was dem offiziellen Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,95583 DM entsprach.
Rz. 7
Durch das HBeglG 2004 v. 29.12.2003 wurde der Freibetrag auf 13.498 EUR herabgesetzt. Grund dafür war ein steuerpolitisch gewollter Subventionsabbau.
Rz. 8
Durch das 3. MittelstandsentlastungsG v. 17.3.2009 wurde der Freibetrag auf 15.000 EUR erhöht, um den damit verbundenen Vereinfachungseffekt zu vergrößern. Zugleich wurde "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch "Genossenschaften" ersetzt (die entsprechende Anpassung der Überschrift erfolgte jedoch nicht). Gestrichen wurde zugleich die Einschränkung, dass es sich um unbeschränkt Steuerpflichtige handeln muss, womit europarechtliche Bedenken beseitigt wurden.
Rz. 9
Durch das EMobStFG v. 12.12.2019
wurde die versehentlich unterbliebene (Rz. 8) Änderung der Überschrift nachgeholt.
Rz. 10 – 13 einstweilen frei