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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 6 Nacht- und Schichtarbeit / 3.2.5 Ausgleich (Abs. 5)

Dr. Roman Frik
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Rz. 52

Sofern keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht, schreibt § 6 Abs. 5 vor, dass dem Arbeitnehmer Ausgleich für die Nachtarbeit in Form einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage oder durch angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren ist.

3.2.5.1 Voraussetzungen

 

Rz. 53

Neben der Voraussetzung, dass es sich um Arbeitnehmer handeln muss und Nachtarbeit i. S. v. § 2 Abs. 3 ArbZG geleistet wurde, ist erforderlich, dass keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. Diese muss nicht ausdrücklich als Ausgleichsregelung gestaltet sein, sondern kann sich auch durch Auslegung ergeben. Sie kann auch stillschweigend in Form einer besonderen tariflichen Grundentgeltfindung[1] oder durch einen besonderen Freizeitausgleich im Tarifvertrag geregelt sein.

Ein tarifvertraglicher Ausgleich kann insoweit nur dann gerichtlich überprüft werden, als dies nicht in die geschützte Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG eingreift. Einschlägige repräsentative Branchentarifverträge können eine Orientierungshilfe für die Angemessenheit bilden, diese jedoch nicht festlegen.[2]

Eine entsprechende Regelung durch Betriebsvereinbarung unterliegt den gleichen Anforderungen wie eine vertragliche Regelung. Betriebsvereinbarungen haben aber anders als tarifvertragliche Regelungen keinen Vorrang.[3]

[1] BAG, Beschluss v. 26.8.1997, 1 ABR 16/97; BAG, Urteil v. 13.12.2018, 6 AZR 549/17.
[2] LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.11.2021, 2 Sa 60/21; BAG, Urteil v. 25.5.2022, 10 AZR 230/19.
[3] BAG, Urteil v. 25.5.2022, 10 AZR 230/19; LAG Köln, Urteil v. 5.1.2022, 5 Sa 121/21.

3.2.5.2 Art

 

Rz. 54

Dem Arbeitgeber steht ein Wahlrecht bezüglich der Art des Ausgleichs nach § 262 BGB zu. Entgegen einer früher vertretenen Ansicht besteht keine Rangordnung zugunsten des Freizeitausgleichs.[1]

Solange der Arbeitgeber keine...

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