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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 5 Ruhezeit / 1.2 Lage und Dauer der Ruhezeit

Cornelius Neumann-Redlin
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Rz. 6

Die mindestens 11-stündige Ruhezeit muss dem Arbeitnehmer ununterbrochen nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt werden. Tägliche Arbeitszeit ist nicht die Arbeitszeit eines Kalendertags, sondern die individuelle tägliche Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers.[1] Das ArbZG enthält keine konkreten Vorgaben zur Lage der Ruhezeit und verlangt insbesondere nicht, dass die Ruhezeit noch am jeweiligen Werktag zu gewähren ist.[2] Es muss lediglich die Ruhezeit nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt werden.

 
Hinweis

Gemäß § 14 JArbSchG muss die Ruhezeit bei Jugendlichen grundsätzlich die Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr umfassen (Nachtruhe).

 

Rz. 7

Ununterbrochen wird die Ruhezeit nur dann gewährt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hat, und zwar auch nicht im Rahmen von Rufbereitschaft (vgl. Rz. 3).[3] Die Ruhezeit darf nicht in Zeitabschnitte von weniger als 11 Stunden aufgeteilt werden. Jede auch nur kurzzeitige Tätigkeit unterbricht diesen Zeitraum mit der Folge, dass die volle Ruhezeit im Anschluss an die Unterbrechung neu zu gewähren ist.[4] Zu Recht wird jedoch in der Literatur[5] die Auffassung vertreten, dass bei geringfügigen Unterbrechungen und bei solchen, die den Arbeitnehmer kaum belasten und somit den Zweck der Ruhezeit (Schutz vor gesundheitlichen Schäden durch Überanstrengung, Möglichkeit zur Erholung und Erhaltung seiner Arbeitskraft) nicht gefährden, die Ruhezeiten vor und nach der Unterbrechung zusammengerechnet werden können. Als Beispiel wird etwa eine kurze telefonische Auskunft des Arbeitnehmers oder das schnelle Beantworten einer E-Mail genannt. Dies gelte insbesondere angesichts der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung der Arbeitswelt.

In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des BAG[6] zu beac...

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