Rz. 59
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG regelt die Steuerbefreiung für sog. Contracting-Fälle. Beim Energie-Contracting steht anders als bei üblichen Stromversorgungskonzepten nicht die flächendeckende oder überregionale Versorgung mit Strom im Vordergrund; vielmehr geht es beim Contracting darum, dass der Strom objektbezogen produziert und zur Verfügung gestellt wird. Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass ein energieverbrauchendes Unternehmen (Contractingnehmer) seine Energieversorgung auf einen Energiedienstleister (Contractor) überträgt. Der Contractor betreibt die Energieanlagen eigenverantwortlich und übernimmt zudem die Verpflichtung zur Modernisierung und Instandhaltung (Stein/Thoms, a. a. O., 235). Der in der Anlage erzeugte Strom wird dem Contractingnehmer auf der Grundlage der vertraglichen Beziehungen zum Contractor zur Verfügung gestellt. Der wesentliche Vorteil für den Contractingnehmer besteht darin, dass dieser sich Aufwendungen für den eigenen Bau (sowie für die Unterhaltung) von Energieversorgungsanlagen erspart (BFH v. 20.4.2004, VII R 54/03, BFH/NV 2004, 1607; Wundrack, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, a. a. O., § 9 StromStG Rz. 26). Nicht erfasst hingegen ist der Fall des Nutzenergie-Contractings, bei dem der Contractor dem Contractingnehmer Nutzenergie (z. B. Licht, Kälte, Wärme etc.) zur Verfügung stellt.
Rz. 60
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG nimmt damit Fälle von der Besteuerung aus, bei denen derjenige, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, einem Letztverbraucher auf vertraglicher Grundlage in der Anlage erzeugten Strom leistet. Nach § 12b Abs. 4 S. 1 StromStV dürfen an dieser Leistungsbeziehung außer dem Anlagenbetreiber oder demjenigen, der die Anlage betreiben lässt, und dem Letztverbraucher grundsätzlich keine wei...