Rz. 1
Mit dem Gesetz vom 27. August 2017 wurden die Anwendungsvorschriften mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 in von vormals § 14 in den § 15 StromStG "verschoben".
Abs. 1 bezieht sich auf das Gesetz in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und regelte explizit das Erlöschen der nach § 9 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 3 des Gesetzes erteilten Erlaubnisse sowie der den Inhabern dieser Erlaubnisse erteilten Zulassungen nach § 16 Abs. 1 StromStV durch Zeitablauf, nämlich mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
Rz. 2
Abs. 2 enthält eine ausdrückliche Regelung zur Anwendbarkeit des § 10 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für Strom, der bis zum 31. Dezember 2012 entnommen worden ist.
Rz. 3
Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2019 durch das Gesetz vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 i. V. m. Bekanntmachung vom 1. Juli 2019, BGBl. I S. 908) angefügt. Mit Einführung des grundsätzlichen Erlaubniserfordernisses für die Inanspruchnahme von Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 in der am 1. Juli 2019 geltenden Fassung des Gesetzes musste der Gesetzgeber eine Übergangszeit bestimmen, die die Bearbeitung der ab da an zu stellenden Erlaubnisanträge ermöglicht, ohne dass die Steuerbefreiungen verlustig gehen.
Wer eine nach den gesetzlichen sowie den in der StromStV (siehe §§ 9, 10) geregelten Voraussetzungen erforderliche Einzelerlaubnis für die genannten Steuerbefreiungen bis zum 31. Dezember 2019 (Zugang beim zuständigen HZA) beantragt, soll auch in den Genuss der Steuerbefreiung ab dem 1. Juli 2019 kommen. Um dies zu erreichen, regelt Satz 1 eine Fiktion. Die Erlaubnis gilt als widerruflich erteilt, auch ohne Antrag. Satz 2 stellt klar, dass diese Fiktion aber eben nur greift, wenn ein Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt wird.