1 Allgemeine Erläuterungen
1.1 Bedeutung der Norm, Normüberblick und Regelungskontext
Rz. 1
Für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergeben sich aus dem EU-Beihilferecht Vorgaben zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung. Zu deren Umsetzung hat das Bundesministerium der Finanzen die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) v. 4.5.2016 (BGBl. I 2016, 1158) erlassen und damit von der Ermächtigung in § 66 Abs. 1 Nr. 21 EnergieStG Gebrauch gemacht.
Rz. 2
Aus der EnSTransV ergibt sich für Begünstigte, denen eine Steuerentlastung nach dem EnergieStG ausgezahlt worden ist, eine Erklärungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 5 EnSTransV und für Begünstigte, die eine andere Steuerbegünstigung nach dem EnergieStG in Anspruch genommen haben (Steuerfreiheit oder reduzierter Steuersatz), eine Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 2 i. V. m. § 4 EnSTransV. Darüber hinaus kann das zuständige Hauptzollamt von den Begünstigten ggf. weitere Angaben und Unterlagen verlangen (§§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 3 EnSTransV).
Rz. 3
Zur Durchsetzung dieser Pflichten droht § 66c EnergieStG i. V. m. § 15 EnSTransV mit einem Bußgeld, wenn ein Begünstigter seine Erklärung oder Anzeige vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder die weiteren Angaben bzw. Unterlagen nicht wie gefordert vorlegt.
Rz. 4
Damit ergänzt § 66c EnergieStG den Bußgeldkatalog des § 64 EnergieStG um Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang stehen mit Pflichtverstößen nach der EnSTransV. Anders als in den Fällen des § 64 EnergieStG handelt es sich hier jedoch nicht um Fälle der Verbrauchsteuergefährdung nach § 381 AO. Die Informationspflichten nach der EnSTransV dienen nämlich keinen steuerlichen Zwecken (Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bis zur Beitreibung des Steueranspru...