1 Allgemeine Erläuterungen
1.1 Bedeutung der Norm
Rz. 1
Das Energiesteuerrecht sieht aus verschiedensten Gründen Steuerbefreiungen vor, die es den Verwendern und deren Lieferanten ermöglicht, unversteuerte Energieerzeugnisse im steuerrechtlich freien Verkehr zu begünstigten Zwecken zu handeln und zu verwenden. Das wäre ohne eine Absicherung des berechtigten Steueranspruchs des Staates im Falle einer nicht zweckgerechten Verwendung nicht praktikabel. Insofern liegt die wesentliche Bedeutung des § 30 EnergieStG darin, die Steuerbefreiungen der §§ 25ff. EnergieStG zu flankieren und dadurch erst möglich zu machen.
Für den Fall, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse zweckwidrig als Kraftstoff abgegeben oder verwendet werden, tritt § 30 EnergieStG hinter die Sonderregelung des § 21 EnergieStG zurück.
1.2 Normüberblick und Regelungskontext
Rz. 2
§ 30 Abs. 1 EnergieStG regelt für andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas die Steuerentstehung, wenn sie sich in einem nach § 24 EnergieStG erlaubten Steuerbefreiungsverfahren befinden, dann jedoch nicht zu einem erlaubten Zweck verwendet oder abgegeben werden. Der Gesetzgeber möchte jedoch nicht an jede Zweckverfehlung steuerschuldrechtliche Folgen knüpfen. Daher hat er für den Untergang, den Schwund, die Abgabe an Personen, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, und für die Abgabe von Energieerzeugnisse i. S. d. § 4 EnergieStG an Steuerlagerinhaber eine Steuerentstehung ausdrücklich ausgeschlossen.
Rz. 3
Als Steuerschuldner sieht § 30 Abs. 2 EnergieStG den Erlaubnisinhaber vor, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst den Steuerlagerinhaber. Bei einer Abgabe an einen Nichtberechtigten ist dieser weiterer Steuerschuldner.
Rz. 4
Für die zum Steuersatz nach § 2 EnergieStG entstandene Steuer hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung...