Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Peterka
Rz. 9
Abs. 1 S. 1 ist eine reine Definitionsnorm. Er versteht unter "Verfahren der Steuerbefreiung" zwei Varianten:
- die steuerfreie Verwendung und
- die steuerfreie Verteilung.
Der Festlegung auf ein "Verfahren der Steuerbefreiung" macht deutlich, dass die Steuerbefreiungen des EnergieStG nicht kraft Gesetzes eintreten, sondern immer unter einem Erlaubnisvorbehalt stehen (vgl. § 24 Abs. 2 EnergieStG). Fehlt also eine Erlaubnis, kann kein Verfahren der Steuerbefreiung vorliegen.
Rz. 10
Die Rechtsfolgen aus solch einem Verfahren ergeben sich nicht aus § 24 EnergieStG, sondern im Zusammenhang mit den Steuerentstehungsnormen des EnergieStG. Das ordnungsgemäße Vorhandensein eines Steuerbefreiungsverfahrens schließt nämlich die Entstehung einer Energiesteuerschuld aus. Das Gesetz geht hierbei entweder unmittelbar auf das Vorhandsein eines Verfahrens der Steuerbefreiung aus (§ 8 Abs. 1 S. 2, § 19b Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 1a S. 2 EnergieStG), oder stellt auf aus diesen Verfahren heraus "berechtigte Personen" ab, die steuerbefreite Erzeugnisse beziehen dürfen (§ 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 S. 2, 18a Abs. 1, § 30 Abs. 1 S. 2 EnergieStG). Diese Unterscheidung hängt von der Art der Steuerentstehung ab. Bei der regelmäßigen Steuerentstehung (Entnahme in freien Verkehr, Einfuhr, Steuerentstehung für sonstige Energieerzeugnisse) verweist der Gesetzgeber auf das "Verfahren der Steuerbefreiung", das die Steuer nicht entstehen lässt. Bei den unregelmäßigen Steuerentstehungen (bspw. Unregelmäßigkeiten während der Beförderung) kommt es dem Gesetzgeber hingegen auf die konkrete Übergabe des Energieerzeugnisses an eine berechtigte Person, also den Verfahrensinhaber an, damit die Steuer nicht entsteht (vgl. auch EuGH v. 2.6.2016, C-355/14 Polihim, in dem der Zwischenhändler im Streckengeschäft keine Erla...