Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
§ 12 EnergieStG – dessen Nummerierung seit 2010 frei war (vgl. Pohl, AW-Prax 2011, 44f.) – wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.3.2021 (BGBl. I, 607) zum 1.7.2022 eingefügt. In der Gesetzesbegründung hierzu (BT-Drs. 19/25697, 115) heißt es: "Mit dem neu eingefügten § 12 des Gesetzes wird geregelt, dass es zu einer Steuerentstehung für von Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse kommt, sofern diese an Dritte abgegeben werden. Zu einer Steuerentstehung soll es jedoch nicht kommen, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte im Sinn des § 9c Absatz 1 des Gesetzes oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes abgegeben werden. Die Regelung orientiert sich hierbei auch an § 13 Absatz 3 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929)". Bei den anderen Verbrauchsteuern sind entsprechende Steuerentstehungstatbestände in den Durchführungsverordnungen enthalten (beispielsweise § 18 Abs. 6 AlkStV, § 15 Abs. 6 TabStV).
Rz. 2
Bei der Norm soll es sich also um einen Steuerentstehungstatbestand für die Fälle handeln, in denen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung an Begünstigte i. S. d. § 9c Abs. 1 EnergieStG abgegeben worden sind, später aber eine (unberechtigte) Abgabe an Dritte stattfindet.
Rz. 3
Bei den Begünstigten handelt es sich um ausländische Streitkräfte, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen sowie bestimmte internationale Einrichtungen, die insbes. aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerrechtliche Privilegien genießen. Neu hinzugekommen sind jetzt auch Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (vgl. § 9c EnergieStG Rz. 31a). Die Begünstigten sind in das Steueraussetzungsverfahren eingebunden, d. h. sie k...