Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige ein bestehendes Wahlrecht zur Vornahme einer Sonderabschreibung nach § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 FördG ausgeübt, kann er in den Folgejahren steuerbilanzrechtlich unbeschadet einer handelsrechtlichen Zuschreibung nicht auf die einmal in Anspruch genommene Sonderabschreibung verzichten, sondern hat den verminderten Wertansatz fortzuführen.
Normenkette
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, § 5 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 6 EStG 1997, § 1 Abs. 1 S. 1, § 4 FördG
Sachverhalt
Eine Genossenschaft hatte in den Vorjahren für ein Gebäude Sonderabschreibungen nach § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 FördG in Anspruch genommen. Den um die Abschreibungen verminderten Wert hatte sie hierbei sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz angesetzt.
In den Jahren 1999 und 2000 (Streitjahre) nahm die Genossenschaft für das Gebäude in ihren Handelsbilanzen Zuschreibungen vor, die sie nicht in die Steuerbilanz übernahm. Die Zuschreibungsbeträge kompensierten, jedenfalls zum Teil, die in den Vorjahren in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.
Das FA war der Ansicht, die Vornahme der in der Handelsbilanz wahlweise zulässigen Zuschreibungen habe zur Folge, dass auch in der Steuerbilanz der höhere Wert anzusetzen sei. Das sah das FG genauso (Sächsisches FG, Urteil vom 25.10.2007, 2 K 399/07, Haufe-Index 1834121, EFG 2008, 673).
Entscheidung
Anders demgegenüber der BFH: Für die Annahme eines steuerlichen Zuschreibungsbefehls gebe es keinen Grund. Ein solcher scheitere an der entgegengesetzten Bewertungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG, der ein Zuschreibungsverbot enthalte.
Hinweis
1. Die Beteiligten stritten um die steuerrechtlichen Folgen von handelsrechtlichen Zuschreibungen nach der Inanspruchnahme steuerrechtlicher Sonderabschreibungen in ...