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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / aa) Allgemeines

Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
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Rz. 434

[Autor/Stand] Praktische Bedeutung. Die praktische Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG ist in Fällen von Beteiligungs-Holdinggesellschaften im Wesentlichen von der Abgrenzung einer sog. "aktiven Beteiligungsverwaltung" von einer sog. "passiven Beteiligungsverwaltung" geprägt (vgl. zur Vermögensverwaltung als Wirtschaftstätigkeit bereits Rz. 345 ff.). Dabei übt nach Ansicht der FinVerw nur eine sog. "geschäftsleitende Holding" eine aktive Beteiligungsverwaltung aus (vgl. Rz. 435). In der Praxis ist daher von besonderer Relevanz, wann eine solche aktive Beteiligungsverwaltung vorliegt bzw. wann eine Holding als "geschäftsleitende" Holding qualifiziert. Denn jedenfalls wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt eine Wirtschaftstätigkeit vor (s. aber auch weitergehend Rz. 345 ff.). Zugleich wird auch "automatisch" der wesentliche Zusammenhang der Einkunftsquelle mit dieser Wirtschaftstätigkeit gegeben sein, da die entsprechenden Beteiligungen stets mit der Wirtschaftstätigkeit "Geschäftsleitung" einen funktionalen Zusammenhang aufweisen werden (vgl. Rz. 463). Die sachliche Entlastungsberechtigung der Nr. 2 fehlt dann bei einer geschäftsleitenden Holdinggesellschaft nicht. Kurzum: Liegen die Voraussetzungen einer geschäftsleitenden Holding vor, ist § 50d Abs. 3 EStG insgesamt nicht anwendbar.

 

Rz. 435

[Autor/Stand] FinVerw zu § 50d Abs. 3 i.d.F. BeitrRLUmsG. Nach dem BMF-Schreiben vom 24.1.2012 setzt eine eigene Wirtschaftstätigkeit i.S.d. § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG eine über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehende Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus (vgl. dazu und zur Kritik Rz. 345 ff.). Daraus folgert die FinVerw, dass nur eine "aktive Beteiligungsverwaltung" eine "Wirtschaftstätigkeit" darstellen kann.[3] Beschränkt sic...

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