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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen / 1.2 Abschließender Katalog der Erwerbsgründe in § 3 Abs. 1 und 2 ErbStG

Prof. Dr. Michael Fischer
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Rz. 2

§ 3 ErbStG erstreckt die Erbschaftsteuerpflicht einerseits auf Tatbestände, die nicht durch das Erbrecht definiert werden.[1] Andererseits ist nicht jeder Erwerb, der mit dem Tod einer natürlichen Person zusammenhängt, ipso iure erbschaftsteuerpflichtig. Zum Erwerb von Todes wegen gehört nur, was unter § 3 ErbStG subsumierbar ist. Deshalb hat z. B. der BFH mit Urteil vom 6.3.1991[2] entschieden, dass der Erwerb des Erben aufgrund eines Anspruchs nach § 2287 BGB nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (1974) falle. Diese Rspr. nahm der Gesetzgeber zum Anlass, den Fall explizit zu regeln. Durch das StÄndG 1992[3] wurde § 3 Abs. 2 ErbStG um die neu eingefügte Nr. 7 ergänzt. Nicht steuerbar sind z. B. die den Hinterbliebenen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zustehenden Versorgungsbezüge, da § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einen Vertrag voraussetzt.[4] Gleiches gilt für die Abfindung an den weichenden Erbprätendenten, der tatsächlich kein Erbe ist.[5] Ob Schadensersatzansprüche, die mit dem Todesfall zusammenhängen, nicht steuerbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nicht steuerbar sind die Schadensersatzansprüche aus den §§ 844, 845 BGB, weil sie nicht in der Person des Erblassers, sondern in der Person des Erben als sog. mittelbar Geschädigtem entstehen. Nicht erfasst werden weiterhin Schadensersatzansprüche enttäuschter Erben wegen rechtswidriger Vereitelung einer durch den Erblasser geplanten wirksamen Erbeinsetzung[6] oder die gesetzliche Mietvertragsübernahme nach den §§ 563 ff. BGB. Anders liegt es für Ansprüche auf Schmerzensgeld, weil sie vor dessen Tod in der Person des Erblassers entstanden sind. An einem steuerbaren Erwerb fehlt es bei Ansprüchen aus der Luftunfall-Pflichtversicherung, mit der eigene Ansprüche der Hinterbliebenen nach dem LuftVG ohne Schad...

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