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Luftverkehrsgesetz

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§§ 1 - 32d Erster Abschnitt Luftverkehr

§§ 1 - 5 1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal

§ 1 [Freiheit des Luftraums; Luftfahrzeuge]

 

(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

 

(2) 1Luftfahrzeuge sind

 

1.

Flugzeuge

 

2.

Drehflügler

 

3.

Luftschiffe

 

4.

Segelflugzeuge

 

5.

Motorsegler

 

6.

Frei- und Fesselballone

 

7. (weggefallen)

 

8.

Rettungsfallschirme

 

9.

Flugmodelle

 

10.

Luftsportgeräte

 

11.

sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

2Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. 3Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

§ 1a [Geltungsbereich]

 

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind beim Betrieb

 

1.

eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder

 

2.

eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung des Eintragungsstaats übernommen hat, oder

 

3.

eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen Land registriert ist, aber unter einer deutschen Genehmigung nach § 20 oder nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union eingesetzt wird,

auch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, soweit ihr materieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Befolgung ausländischer Rechtsvorschriften vorgeht.

 

(2) Soweit auslä...

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