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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 20 Steuerschuldner

Karlheinz Konrad
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der 4. Abschnitt des ErbStG regelt in den §§ 20–29 ErbStG die Steuerfestsetzung, in den §§ 30–35 die Steuererhebung. § 20 ErbStG betrifft Fragen der Steuer- und Haftungsschuld und gehört somit systematisch in den Abschnitt 1 des Gesetzes.[1] § 20 Abs. 1 und 2 ErbStG treffen – als einzelsteuergesetzliche Bestimmungen i. S. d. § 43 AO – nähere Regelungen über den Steuerschuldner. Steuerschuldner ist, wer eine durch die Verwirklichung eines Steuertatbestands entstandene Steuer schuldet. § 20 Abs. 4 ErbStG regelt dagegen das Innenverhältnis zwischen Vorerben und Nacherben. Sofern mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerverhältnis schulden – so gem. § 20 Abs. 1 ErbStG der Beschenkte als Erwerber und der Schenker –, sind sie Gesamtschuldner i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 2 AO. Der im Vergleich zum Begriff des Steuerschuldners weitere Begriff des Stpfl. umfasst nach der Definition des § 33 AO u. a. auch den für eine Steuer Haftenden. Zur Steuerhaftung treffen § 20 Abs. 5–7 ErbStG besondere Bestimmungen. Daneben kann sich eine Haftung auch nach den allgemeinen Haftungstatbeständen der AO ergeben, namentlich aus § 69 AO. § 20 Abs. 3 ErbStG ordnet eine Nachlasshaftung für die Erbschaftsteuerschuld an.

[1] Ein enger Sachzusammenhang besteht zu § 9 ErbStG, vgl. Meincke/Hannes/Holtz, § 20 Rz. 1.

2 Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 und 2 ErbStG)

2.1 Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen

 

Rz. 2

Bei Erwerben von Todes wegen ist Steuerschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Dies können der Erbe (Alleinerbe, Miterbe), der Vermächtnisnehmer oder der durch eine Auflage Begünstigte i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG[1] sein.

Bei einem Vorerbfall ist nur der Vorerbe Erwerber des Vermögens des Erblassers. Der Nacherbe ist – weil nicht Erwerber nach dem Erblasser – nicht Steuerschuldner für die durch Vorerbfall entstandene Erbschaftsteuer.

Erwerber i. S. d. § 20...

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Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 20 Steuerschuldner
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  (1) 1Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. 2In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ...

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