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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13a Steuerbefreiung für ... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Dr. Thomas Wachter †
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Rz. 21

Die steuerliche Förderung der Unternehmensnachfolge hat in Deutschland eine lange Tradition. Die Verschonung erfolgte viele Jahrzehnte vor allem (mittelbar) durch eine niedrige Bewertung. Das BVerfG hat die niedrige Bewertung im Jahr 2006 allerdings für verfassungswidrig erklärt.[1] Die Bewertung muss sich für alle Vermögenswerte einheitlich am gemeinen Wert orientieren. Bewertung und Verschonung sind klar voneinander zu trennen.

 

Rz. 22

Seit 1996 wurde den Erwerbern von unternehmerischem Vermögen ein Bewertungsabschlag von zunächst 40 % (später 35 %) und ein Betriebsvermögensfreibetrag von zunächst 256.000 EUR (später 225.000 EUR) gewährt. Für Erwerber der Steuerklasse II und III wurde der Steuertarif darüber hinaus auf die günstige Steuerklasse I begrenzt.

 

Rz. 23

Für den Erwerb von begünstigtem Vermögen wurde damals ein Verschonungsabschlag von 85 % (Regelverschonung) bzw. von 100 % (Optionsverschonung) eingeführt. Zum begünstigten Vermögen gehörte land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften. Für das Erreichen der Mindestbeteiligung von 25 % bei Kapitalgesellschaften wurden die Anteile mehrerer Gesellschafter zusammengerechnet, wenn diese eine Poolvereinbarung abgeschlossen hatten.

 

Rz. 24

Neu eingeführt wurde im Jahr 2009 ein Verwaltungsvermögenstest. Der Erwerb war demnach nur noch dann begünstigt, wenn das begünstigte Vermögen zu nicht mehr als 50 % (Regelverschonung) bzw. 10 % (Optionsverschonung) aus Verwaltungsvermögen bestand. Das (schädliche) Verwaltungsvermögen ("unproduktives Vermögen") wurde im Gesetz näher umschrieben.

 

Rz. 25

Für den Erwerb von kleineren Unternehmen wurde ein Abzugsbetrag von max. 150.000 EUR gewährt. Die steuerliche Begünstigung war davon abhängig, dass der Erwerber den Betrieb mindeste...

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