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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 1 Steuerpflichtige Vorgänge / 4 Regelungsverknüpfung (§ 1 Abs. 2 ErbStG)

Prof. Dr. Hagen Kobor
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Rz. 150

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten nach dem Gleichstellungsgebot des § 1 Abs. 2 ErbStG die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.[1] Das Gleichstellungsgebot gilt jedoch nur für Vorschriften des ErbStG, nicht für ausländische Rechtsvorschriften und nicht für Vorschriften der zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen.[2] Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften

  • zum Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG)
  • zum Pauschbetrag für Erbfallkosten[3]
  • zum Erwerb eines Familienheims von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG)
  • zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)
  • zur Investitionsklausel (§ 13b Abs. 5 ErbStG)
  • zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen[4] oder zu Erwerben aufgrund gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten oder Lebenspartnern i. S. d. LPartG[5]
  • zum besonderen Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner i. S. d. LPartG oder Kinder des Erblassers.[6] Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kann ausnahmsweise bei einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbaren Erwerb gewährt werden, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner i. S. d. LPartG als Abfindung für seinen Erbverzicht und aufschiebend bedingt bis zum Tod des anderen Ehegatten ein Leibrentenstammrecht erwirbt.
  • zur Haftung von Kreditinstituten[7]
  • zur Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens[8]

    und

  • zur Stundung der auf das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG entfallenden Steuer (§ 28 Abs. 1 ErbStG).
 

Rz. 151

Umgekehrt sind zwar nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 ErbStG die für Schenkungen unter Lebenden gelten...

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