Dr. Björn-Axel Dißars
, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Auf eine Straftat im Zusammenhang mit der Investitionszulage findet die verlängerte Festsetzungsfrist bei einer Steuerstraftat keine Anwendung.
Sachverhalt
Die Antragstellerin war eine in 2003 gegründete Gesellschaft. Diese beantragte für die Jahre 2003, 2004, 2008 und 2011 Investitionszulage beantragt, die zunächst auch in der beantragten Höhe gewährt wurde. Für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2008 wurden Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Aufgrund von Erkenntnissen der Steuerfahndung wurden diese Bescheide am 25.7.2012 geändert und die Investitionszulage herabgesetzt. Insbesondere waren bei den ursprünglichen Anträgen Nachlässe und Provisionen, die verdeckte Preisnachlässe waren, nicht berücksichtigt worden. In 2008 war eine Maschine tatsächlich nicht angeschafft worden. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuer kam es zu Kürzungen. Gegen die geänderten Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Diese wurde abgelehnt, so dass sich die Antragstellerin an das FG wandte. Ihrer Ansicht nach bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, weil hier bereits strafrechtlich eine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Auch sei dem § 364 AO nicht Genüge getan, da hier nur eine Übersendung von Tabellen, aber nicht hinreichenden Unterlagen erfolgt sei.
Entscheidung
In den wesentlichen Punkten hatte der Antrag Erfolg, da das Finanzgericht die rechtlichen Bedenken der Antragstellerin teilte. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens sei das rechtliche Gehör durch § 364 AO konkretisiert. Dem sei das Finanzamt trotz Antrags der Antragstellerin bislang nicht nachgekommen. Eine Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen sei nicht erfolgt. Hinsichtlich der Investitionszulage 2003 sei zudem Festsetzungsverjährung eingetr...