Leitsatz
1. Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt.
2. Eine Berichtigung des Tenors des finanzgerichtlichen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist im Revisionsverfahren möglich.
Normenkette
§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 44 Abs. 1 AO, § 107 FGO
Sachverhalt
Die (Revisions-)Klägerin hatte sich als Schenkerin gegenüber dem Erwerber V auch zur Zahlung der Schenkungsteuer verpflichtet. Gleichwohl setzte das FA gegenüber V die Schenkungsteuer i.H.v. ca. 83.000 EUR ohne die weitere Bereicherung in Gestalt der übernommenen Schenkungsteuer fest. Diese – zu geringe – Steuer wurde von der Klägerin bezahlt; der Bescheid wurde gegenüber V bestandskräftig.
Nach Hinweis setzte das FA nunmehr die Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin in voller Höhe von ca. 108.000 EUR fest. Im Abrechnungsteil beschränkte das FA die Forderung auf ca. 25.000 EUR.
Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage setzte die Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 26.2.2015, 3 K 823/13 Erb, Haufe-Index 8029448, EFG 2015, 1287) die Schenkungsteuer auf ca. 25.000 EUR herab, wobei im Tenor ein falsches Datum des zu ändernden Bescheids angegeben war.
Entscheidung
Der Tenor des FG war wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 107 FGO im Revisionsfahren zu korrigieren.
Die Revision der Klägerin mit dem Argument, es gebe angesichts der Abgeschlossenheit des Steuerfalles keine Rechtsgrundlage für den zweiten Bescheid mehr, hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.
Schenker und Erwerber sind Gesamtschuldner der Schenkungsteuer gemäß §...