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FG Münster Urteil vom 26.02.2015 - 3 K 823/13 Erb (veröffentlicht am 01.06.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfestsetzung gegenüber dem Schenker

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist darf auch dann noch Schenkungsteuerbescheid an den Schenker ergehen, wenn zuvor bereits ein Bescheid an den Beschenkten ergangen ist.

2) Die Schenkungsteuer darf aber nur insoweit (erneut) festgesetzt werden, als der Steueranspruch noch nicht erloschen ist.

3) Soweit der Beschenkte bereits Schenkungsteuer entrichtet hat, ist der Steueranspruch auch gegenüber dem Schenker nach § 47 AO erloschen und darf ihm gegenüber nicht (nochmals) festgesetzt werden.

4) Die nochmalige Steuerfestsetzung ist ungeachtet dessen rechtswidrig, dass das FA die Zahlungspflicht im Abrechnungsteil auf den noch nicht erloschenen Differenzbetrag beschränkt.

 

Normenkette

ErbStG § 20; AO §§ 44, 5; ErbStG § 10 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2017; Aktenzeichen II R 31/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Schenkungsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin als Schenkerin rechtmäßig ist.

Die Klägerin schenkte mit Vertrag vom 17.03.2010 Herrn S Vermögenswerte, die sich zusammensetzten aus Bargeld, Abschluss einer Rentenversicherung sowie Goldmünzen. Nach dem Schenkungsvertrag vom 13.07.2010, unterzeichnet am 31.07.2010, trägt die Klägerin die anfallenden Schenkungsteuern. In dem Vertrag hat der Beschenkte zugestimmt, Herrn Steuerberater U, H, mit der schenkungsteuerlichen Abwicklung zu beauftragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schenkungsvertrag Bezug genommen, Schenkungsteuerakte.

Die Klägerin gab eine Schenkungsteuererklärung ab, in der in Zeile 16 angegeben ist, dass sie als Zuwendende die Schenkungsteuer trägt. Die Schenkungsteuererklärung ist am 22.10.2010 beim Beklagten eingegangen.

Der Beklagte setzte Schenkungsteuer über den Erwerb des Herrn S aus der Sch...

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