Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Im Rahmen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitnehmer regelmäßig vor allem die Kosten der Zweitwohnung, Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt sowie Mehraufwendungen für Verpflegung (für die ersten 3 Monate) als Werbungskosten geltend machen. Stellt ihm der Arbeitgeber für die Familienheimfahrten einen Dienstwagen zur Verfügung, entfällt insoweit der Abzug der sonst zulässigen Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Da der Arbeitnehmer keine Aufwendungen zu tragen hat, kommt der Abzug von Werbungskosten nicht in Betracht.
Sachverhalt
Bei einem beiderseitig berufstätigen Ehepaar hatte der Ehemann wegen der großen Entfernung zu seiner Arbeitsstätte dort eine Zweitwohnung angemietet. Sein Arbeitgeber hatte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch für private Fahrten nutzen durfte. Der Vorteil der reinen Privatfahrten wurde nach der 1 % – Methode besteuert. Für die Fahrten von der Zweitwohnung zum Arbeitsplatz wandte das Finanzamt die 0,03 %–Regelung an. Für die Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen setzte es weder einen geldwerten Vorteil an noch ließ es die Entfernungspauschale zum Abzug zu.
Der BFH hielt diese Beurteilung für zwingend. Ein Ansatz von Werbungskoten setze eigenen Aufwand des Arbeitnehmers voraus. Auch der Gesetzgeber sei hiervon ausgegangen, wenn er auf die 0,002 %-Regelung für die Fälle verzichte, in denen der Arbeitnehmer die Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen könne (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG).
Hinweis
Bei Benutzen eines eigenen Pkw darf der Arbeitnehmer mit der Entfernungspauschale regelmäßig nur einen Teil der tatsächlichen Kosten der Familienheimfahrten geltend machen. Wird ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, sieht die s...