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Fahrtkosten bei wechselnden Tätigkeitsstätten mit Sammelbeförderung

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Leitsatz

  1. Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzusetzen.
  2. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar.
  3. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.
 

Problematik

Seit dem Jahr 2001 werden die Aufwendungen von Arbeitnehmern für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit (derzeit) 0,30 EUR je Arbeitstag und Entfernungskilometer abgegolten (sog. Entfernungspauschale). Gleiches gilt für die Wochenendheimfahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands im Zuge einer doppelten Haushaltsführung.

 

Kommentar

Wichtig

Der BFH hat neben obigem Urteil mit weiteren Entscheidungen vom 11.5.2005 sog. Grundsatzentscheidungen zur Behandlung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit getroffen[1]. Die aufeinander aufbauenden und ineinander verzahnten BFH-Entscheidungen sind für Sie im Einzelnen problematisiert und mit Konsequenzen für die Praxis versehen (Gruppe 2 Lohnsteuer aktuell, S. 283–292).

Vertiefende Informationen finden Sie in den hinsichtlich der BFH-Entscheidungen vom 11.5.2005 aktualisierten Fachbeiträgen: Arbeitslohn/Werbungskosten, Arbeitslohn/Reisekosten des Arbeitnehmers.

Entscheidung des BFH

Nach den Grundsatzentscheidungen des BFH sind von beiden Regelungen (Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen) nur regelmäßige Arbeitsstätten betroffen, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden. Wird der Arbeitnehmer daher von seinem Arbeitgeber außerhalb des Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt und unentgeltlic...

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