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Erledigung - wer trägt die Kosten?

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Leitsatz

Erledigung tritt im Wohnungseigentumsverfahren ein, wenn der Antrag des Antragstellers nach der Verfahrenseinleitung durch ein tatsächliches Ereignis gegenstandslos wird und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat.

 

Fakten:

Vorliegend hatten die Wohnungseigentümer gegen einen säumigen Eigentümer rückständige Wohngelder geltend gemacht. Im Laufe des Verfahrens rechnete dieser mit einer gegen die Eigentümergemeinschaft bestehenden Forderung auf. Die Eigentümer erklärten daraufhin das Verfahren für erledigt, nunmehr musste noch über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Zunächst ist festzuhalten, dass erledigendes Ereignis auch die im Wohngeldverfahren abgegebene Aufrechnungserklärung ist. Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung bewirkt, dass die Forderungen, als in einem Zeitpunkt erloschen gelten, der vor der Verfahrenseinleitung liegt. Was nun die Entscheidung darüber angeht, wem die Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist zu berücksichtigen, wann die Gegenseitigkeit der Aufrechnungsforderung herbeigeführt wurde. War dies erst im Laufe des Verfahrens der Fall, entspricht es bei der gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen im allgemeinen der Billigkeit, dem aufrechnenden Wohnungseigentümer die Gerichtskosten aufzuerlegen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 07.06.2001, 2Z BR 32/01

Fazit:

Eine so genannte "Aufrechnungslage" ist immer dann gegeben, wenn vier Voraussetzungen vorliegen:

1. Die Forderungen, mit denen aufgerechnet wird, bestehen zwischen denselben Personen. 2. Die Forderungen müssen gleichartig sein, was bei Geldschulden stets der Fall ist. 3. Beide Forderungen müssen bestehen. 4. Die Gegenforderung muss fällig sein.

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BayObLG 2Z BR 32/01
BayObLG 2Z BR 32/01

  Entscheidungsstichwort (Thema) Wohnungseigentumssache. Wohngeldforderung  Leitsatz (amtlich) 1. Erledigung tritt im Wohnungseigentumsverfahren ein, wenn der Antrag des Antragstellers nach der Verfahrenseinleitung durch ein tatsächliches Ereignis ...

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