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Entgelt für Baupläne unterliegt grundsätzlich nicht GrESt

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Leitsatz (amtlich)

Baupläne fallen als solche nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG 1983. Ihr entgeltlicher Erwerb unterliegt deshalb regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Baupläne zusammen mit einem Grundstück erworben werden, das Gegenstand der Planung ist. Grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz kann der Erwerb der Baupläne nur dann erlangen, wenn entweder wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muss, dass ein Teil des Aufwandes für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (BFH-Urteil vom 25.11.1992, IIR 67/89, BStBl II 1993, S. 308).

 

Sachverhalt

Die T-GmbH hatte einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks für 240 000 DM abgeschlossen und in der Folgezeit eine 1993 bauordnungsrechtlich genehmigte Bauplanung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück entwickelt. Am 18.4.1994 trat die Klägerin - mit Zustimmung des Eigentümers und Verkäufers des Grundstücks - "mit allen Rechten und Pflichten anstelle der T-GmbH" in den Kaufvertrag ein. Die T-GmbH und die Klägerin vereinbarten ferner, dass die von der T-GmbH erarbeiteten Planungsunterlagen gegen Zahlung eines Betrages von 110 000 DM an die Klägerin herausgegeben werden sollten. Die Klägerin sollte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein, wenn der Nachweis der Bestandskraft der Baugenehmigung nicht geführt werde. Das Finanzamt setzte unter Einbeziehung der Kosten für die Planungsunterlagen nach einer Gegenleistung von 350 000 DM GrESt von 7 000 DM gege...

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