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Einberufungsmangel kann geheilt werden

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Leitsatz

1. Ein Mangel der Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung steht der Wirksamkeit eines in dieser gefaßten Beschlusses dann nicht entgegen, wenn nach dem Abstimmungsergebnis auszuschließen ist, daß der Beschluß bei ordnungsgemäßer Einberufung anders ausgefallen wäre.

2. Die Abrechnung des Verwalters ist kein Jahresabschluß in Form einer Bilanz, sondern lediglich eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit der Aufteilung des Ergebnisses auf die einzelnen Wohnungseigentümer. Fällig gewordene, aber in dem betreffenden Wirtschaftsjahr noch nicht beglichene Rechnungen sind daher in den Jahresabschluß nicht einzustellen.

 

Sachverhalt

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage wurde auf einer Eigentümerversammlung im Januar 1995 mit sofortiger Wirkung von seinem Amt abberufen, gleichzeitig wurde der zugrundeliegende Verwaltervertrag fristlos gekündigt. Grund: Der Verwalter hatte die Wohngeldberechnungen der Jahre 1992 und 1993 nicht erstellt und darüber hinaus ausstehende Wohngelder nicht beigetrieben.

Diesen Abberufungsbeschluß ficht der Verwalter nunmehr gerichtlich an und ist der Auffassung, die fristlose Kündigung konnte eine Beendigung des Verwaltervertrages erst zum 31.12.1995 bewirken, da die Einladung zu der Eigentümerversammlung nur die Abwahl des Verwalters nicht aber die fristlose Kündigung erfaßt habe.

 

Entscheidung

Der Argumentation des Verwalters konnte hier nicht gefolgt werden. Ist nämlich in dem Tagesordnungspunkt die Beschlußfassung über die sofortige Abwahl des Verwalters vorgesehen, so liegt es nahe, daß hierin auch die Beschlußfassung über die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages mitenthalten ist. Es würde daher fast einer bloßen Förmelei entsprechen, die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages ebenfalls auf die Tagesordnung zu setzen.

Unabhän...

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