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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 35 Veräußerungsbeschränkung

Dr. Wendelin Mayer
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Gesetzestext

 

Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.

 

Rz. 1

Ebenso wie beim Wohnungseigentum (§ 12 Abs. 1 WEG) und beim Erbbaurecht (§ 5 Abs. 1 ErbbauRG) kann beim Dauerwohnrecht – abweichend von § 137 BGB – eine Veräußerungsbeschränkung zum Inhalt des Rechts gemacht werden, die den Eigentümer in gewissen Grenzen vor der freien Veräußerlichkeit schützt. Ein totales Veräußerungsverbot oder eine Belastungsbeschränkung kann hingegen nicht vereinbart werden (vgl. § 12 WEG Rdn 1). In der neueren Rechtsprechung[1] wurde die aus § 1069 Abs. 1 BGB abgeleitete Auffassung vertreten, dass bei einem Zustimmungsvorbehalt für die Veräußerung des Dauerwohnrechts auch seine Belastung mit einem Nießbrauch der Zustimmung bedürfe. Dem ist der BGH mit überzeugender Begründung entgegengetreten. Auch beim Dauerwohnrecht kann der Zustimmungsvorbehalt nur für die Übertragung des Rechts, nicht dagegen für die Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten vereinbart werden.[2] Möglich bleibt es aber, für dingliche Rechte, die – wie ein Nießbrauch – zum Gebrauch oder zur Nutzung des Gegenstands berechtigen, einen Zustimmungsvorbehalt nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Inhalt des Rechts zu vereinbaren.[3] Dadurch wird freilich nicht die Belastung verhindert; das (belastete) Dauerwohn- bzw. -nutzungsrecht kann dann lediglich vom Berechtigten zurückgefordert werden.[4] Bei einer Belastung mit einem Pfandrecht betrifft ein Vorbehalt nach § 35 WEG jedenfalls die Veräußerung zur Pfandverwertung. Ob auch ein für jeden Fall der Veräußerung vereinbarter Heimfallanspruch (§ 36 WEG) vereinbart werden kann (was die Veräußerlichk...

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Wohnungseigentumsgesetz / § 35 Veräußerungsbeschränkung
Wohnungseigentumsgesetz / § 35 Veräußerungsbeschränkung

1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. 2Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.

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