Leitsatz
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domain-Inhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein i.d.R. nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.
Normenkette
§ 5 Abs. 1 EStG, § 255 Abs. 1 HGB
Sachverhalt
Der Kläger zahlte für den Kauf des Domain-Namens "... .de" (Name eines Flusses bzw. einer Region in Deutschland) 7.500 DM zuzüglich 16 % USt (1.200 DM) an eine GmbH und zog bei seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung diesen Betrag als Betriebsausgaben ab.
Entscheidung
Der BFH berücksichtigte lediglich die gezahlte USt als abziehbare Vorsteuer. Im Übrigen versagte er den Betriebsausgabenabzug, da der Kläger ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens erworben habe.
Hinweis
Zur Behandlung des Internetauftritts eines Unternehmens liegt kaum Rechtsprechung vor. Bei der Homepage handelt es sich jedenfalls um ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Eine Aktivierungspflicht besteht daher nur bei entgeltlichem Erwerb, also dann, wenn die Homepage nicht im Unternehmen, sondern von einem Dritten erstellt wurde.
Die vorliegende Entscheidung behandelt nicht den Internetauftritt insgesamt, sondern nur den Erwerb des Domain-Namens (sog. Internet-Adresse) als Voraussetzung für den Internetauftritt von einem Dritten. Der BFH geht auch hier von Aufwendungen für ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens aus, das jedoch zeitlich unbegrenzt nutzbar ist und daher keiner Abnutzung unterliegt. Im Einzelnen:
Der Domain-Name ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das mit einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar ist. Die faktische Ausschließlichkeit ist durch den schuldrechtlichen Anspruch gegen die DENIC (Deutsche Network Information Center eG) auf unbestimmte Zeit abgesichert.
Die D...