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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 9.3.4 Rückausnahme vom Verrechnungsverbot, wenn die Realisierung der stillen Lasten beim übertragenden Rechtsträger möglich gewesen wäre (§ 2 Abs 5 S 5 UmwStG)

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 145

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

§ 2 Abs 5 S 5 UmwStG enthält eine Rückausnahme vom Ausgleichsverbot nach § 2 Abs 5 S 2 UmwStG, soweit die Finanzinstrumente oder Anteile an einer Kö ohne die Rückwirkungsfiktion beim übertragenden Rechtsträger in dessen stlicher Schluss-Bil mit einem anderen als dem gW hätten angesetzt werden können. Da sich die Rückausnahme auf § 2 Abs 5 S 2 UmwStG (hierzu s Tz 140) bezieht, gilt die Regelung nur für die Fälle der Veräußerung von verlustbehafteten Finanzinstrumenten oder Anteilen an Kö außerhalb des Rückwirkungszeitraums.

Die Anwendung der Ausnahme setzt voraus, dass der übertragende Rechtsträger bei hypothetischer Umw auf den Tag der Realisierung der stillen Lasten iSd § 2 Abs 5 S 2 oder 4 UmwStG einen anderen Wert als den gW hätte ansetzen können. Damit soll ein Gleichlauf mit der stlichen Behandlung tats übergehender WG mit stillen Lasten hergestellt werden.

Als anderer Wertansatz für die Finanzinstrumente oder Anteile an Kö kommt entweder ein Bw- oder Zwischenwertansatz in Betracht. Unter welchen Bedingungen dies bei Vorhandensein stiller Lasten im Allgemeinen möglich ist, ist umstritten. Nach Auff der Fin-Verw ist ein Ansatz des übergehenden Vermögens zum Bw ausgeschlossen, wenn der gW der Sachgesamtheit geringer als die Summe der Bw der übergehenden WG ist (s UmwSt-Erl 2025, Rn 03.12). Hierzu im Einzelnen s § 3 UmwStG Tz 47. Im Kern ist strittig, ob durch die in § 3 Abs 2 S 2 UmwStG enthaltene Formulierung "höchstens jedoch mit dem Wert nach Abs 1" (= gW) eine generelle Obergrenze für den Bw- und Zwischenwertansatz festgeschrieben wurde oder ob diese Begrenzung nur für den Zwischenwertansatz gelten soll.

 

Tz. 146

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Die Prüfung der Rückausnahme nach § 2 Abs 5 S 5 UmwStG setzt eine Bewertung des übergehenden Ve...

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