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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 9.1.3.5 Ausschluss des Besteuerungsrechts durch den Rechtsnachfolger

Joachim Patt
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Tz. 161

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Aus § 21 Abs 1 S 1 UmwStG folgt, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb der Anteile die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift auch durch den Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger erfüllt werden können (s Tz 31). Dies muss für die Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 UmwStG, der insoweit auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs 1 UmwStG verweist, entspr gelten (s Urt des BFH v 28.02.1990, BStBl II 1990, 615 unter C. 1.). Überträgt der AE einbringungsgeborener Anteile die Beteiligung unentgeltlich (Schenkung, Erbfall) auf einen St-Ausländer und besteht beim Beschenkten oder Erben zum Zeitpunkt der Übertragung des wirtsch Eigentums an den Anteilen kein inl Besteuerungsrecht für den VG aus den Anteilen, führt die unentgeltliche Übertragung noch in der Pers des bisherigen AE (Schenker, Erblasser) zu einem Entstrickungsgewinn nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG (einhellige Auff; zB s Widmann, in W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 234; s Schmitt, in S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 44; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 197; s Werneburg, in H/M/B, 3. Aufl, Anh § 21 UmwStG aF Rn 108; s Häck/Böhmer, in F/W/B/S, § 6 AStG Rn 54; s Merkert, in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 36). Ob die inl unbeschr StPflicht des übertragenden AE unverändert erhalten bleibt, ist hierbei irrelevant (s Urt des BFH v 28.02.1990, BStBl II 1990, 615 unter II.C.1 letzter Abs und II.C.1 2 letzter S). Geht eine nach § 21 UmwStG verstrickte Beteiligung des PV auf eine Erbengemeinschaft über und sind alle Erben im Ausl ansässig, ohne dass bei diesen ein inl Besteuerungsrecht für die stillen Reserven besteht, liegt hinsichtlich der (gesamten) Beteiligung eine Entstrickung nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG beim Erblasser vor (zum Zeitpunkt s Tz 202). Soweit Miterben unbeschr stpfl oder mit ...

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