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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 9.3.3 Wegfall des inländischen Besteuerungsrechts

Joachim Patt
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Tz. 202

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Eine Gewinnrealisierung nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 iVm Abs 1 S 1 UmwStG fällt an, wenn das inl Besteuerungsrecht für einen VG aus einbringungsgeborenen Anteilen (erstmals) "ausgeschlossen wird" (im Gegensatz hierzu s § 20 Abs 3 UmwStG, der darauf abstellt, dass das Besteuerungsrecht bereits bei Einbringung "ausgeschlossen ist"). Das Ges knüpft hier an die Verwirklichung von Ereignissen an, die den Verlust des inl Besteuerungsrechts zur Folge haben (entweder Handlungen des AE, zB Wegzug des AE ins Ausl, oder Eintritt von Rechtsänderungen bei "passiver" Entstrickung, s Tz 158a, 159).

Der nach § 21 Abs 2 S 1 Nr. 2 iVm Abs 1 S 1 UmwStG stpfl Gewinn entsteht, wenn derartige Ereignisse eintreten im "letzten Zeitpunkt der inl StPflicht" des AE für die stillen Reserven der Anteile (Entstrickung im Inl; ebenso s Widmann, in W/M, Anh 15 Rn 229). Der Gewinn unterliegt somit (noch) der inl Besteuerungshoheit (dh unbeeinflusst von Regelungen der DBA). Es gelten daher dieselben Besteuerungsgrundsätze wie bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile durch unbeschr stpfl AE (s Tz 103–137). Ist ein VG nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG bei einer natürlichen Pers zu versteuern, so ist hierauf Kirchen-St zu erheben, wenn der AE bei Wegzug ins Ausl Kirchenmitglied war. Für eine Billigkeitsmaßnahme besteht auch dann kein Raum, wenn der AE im Zeitpunkt des (späteren) tats Verkaufs der einbringungsgeborenen Anteile aus der Kirche ausgetreten war (s Urt des BFH v 04.11.1996, BFH/NV 1997, 264).

Der Entstrickungsgewinn entsteht "im" Zeitpunkt (nicht danach) des den Tatbestand gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG auslösenden Ereignisses (ebenso s Widmann, in W/M, Anh 15 Rn 229). Dieser Stichtag ist je nach Art des Ereignisses:

  • der tats Wegzug des AE als natürliche Pers au...

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