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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.4 Ermittlung des Überschusses aus dem Mitgliedergeschäft (§ 22 Abs 1 Satz 2 KStG)

Helmut Krämer, Jakob Jauch
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Tz. 45

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der nach § 22 Abs 1 S 4 KStG ermittelte Überschuss bildet die BMG zur Ermittlung der anteilig im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Beträge. Dieser Gewinn aus dem Geschäft mit Mitgliedern ist also nicht zB durch eine gesonderte Buchführung zu ermitteln, sondern wird – aus Vereinfachungsgründen – iHd Beträge, die sich aus der in § 22 Abs 1 S 2 KStG (unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in den KStR) vorgegebenen Verhältnisrechnung ergeben, kraft Ges fingiert. Zu dem mit dieser Regelung angestrebten Vereinfachungseffekt ausführlich s Paulick (StuW 1958, Sp 671). Das Ergebnis dieser Verhältnisrechnung stellt den Höchstbetrag der abzb Rückvergütungen dar. Dieser kann sogar höher sein als der Gewinn lt der H-Bil, wenn zB aus den Hilfsgeschäften ein Verlust erwirtschaftet wurde oder erhebliche nabzf Ausgaben das Einkommen erhöht haben (s Schmitz in H/H/R, KStG, § 22 Rn 21). Will die Gen in diesen Fällen den Höchstbetrag an Rückvergütungen auszahlen, kann sie nach hM auf Rücklagen zurückgreifen; stlich soll auch eine solche den H-Bil-Gewinn übersteigende Rückvergütung anzuerkennen sein (s Rüsch in F/D, KStG, § 22 Rn 42; und s Klein in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 22 Rn 207). UE ist jedoch zu prüfen, ob durch die frühere Einstellung der Beträge in die Rücklage das Recht auf (spätere) Auszahlung als Rückvergütung nicht verwirkt ist. Hierzu s Tz 64 ff. Die Rückvergütung niedrigerer Beträge als des ermittelten Höchstbetrags ist unschädlich (s Rode in Brandis/Heuermann, KStG, § 22 Rn 16 und s Dremel in R/H/N, KStG, § 22 Rn 27 und s Tz 20).

 

Tz. 46

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Da die Rückvergütungen insoweit abzb sind, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden, ist im Falle einer zu hohen Rückvergütung n...

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