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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 11 Nachträgliche Rückvergütungen bei Mehrgewinnen durch Außenprüfung

Helmut Krämer, Jakob Jauch
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Tz. 62

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der bei einer Außenprüfung sich ergebende Mehrgewinn kann unter den Voraussetzungen des § 22 KStG iRe Rückvergütung stlich als BA abgezogen werden (s R 22 Abs 6 KStR 2022; und s Urt des BFH v 25.08.1953, BStBl III 1954, 36). Hierzu ist jedoch erforderlich, dass ein entspr Beschl der Generalversammlung gefasst wird und dass die H-Bil der Gen für das Wj, für das die (nachträgliche) Rückvergütung erfolgen soll, nach den Vorschriften des GenG angepasst und der Mehrgewinn hierin ausgewiesen wird.

 

Tz. 63

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die grundsätzliche Frist zur Zahlung der Rückvergütung (12 Monate nach Ablauf des Wj; s Tz 61) wird im Falle einer nachträglich gewährten Rückvergütung verlängert. Die Rückvergütung muss innerhalb von drei Monaten, vom Zeitpunkt des Ausschüttungs-Beschl an gerechnet, bezahlt werden. Das FA kann die Frist im Einzelfall nach Anhörung des Prüfungsverbands verlängern (s R 22 Abs 6 S 5 und 6 KStR 2022), zB bei Liquiditätsproblemen der Gen.

 

Tz. 64

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die durch eine Berichtigungsveranlagung nach einer Außenprüfung veranlasste nachträgliche Ausschüttung einer Rückvergütung ist jedoch (nur) dann stlich anzuerkennen, wenn die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen (s Urt des BFH v 25.08.1953, BStBl III 1954, 36). Nach diesen Grundsätzen ist eine Gen an ihren früheren Beschl über die Zahlung oder Nichtzahlung einer Rückvergütung insoweit gebunden (und somit das Recht auf Änderung des Beschl verwirkt),

  • als sie offene oder später aufgedeckte stille Rücklagen gebildet und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einen bestimmten Teil des JÜ nicht ausschütten wolle oder
  • wenn die spätere Erhöhung des St-Bil-Gewinns auf einer Beurteilung der Sach- und Rechtslage beruht, deren Richtigkeit die Gen be...

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