Lars Leibner, Ewald Dötsch
Tz. 222
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
§ 8c Abs 1 S 4 KStG enthält mehrere Begriffe, von denen der des "Erwerbers" und der des "Veräußerers" den Bereichen des § 17 EStG bzw des § 8b Abs 2 KStG entstammen, während die Begriffe "übertragender Rechtsträger" und "übernehmender Rechtsträger" dem UmwStG entlehnt sind. UE sind diese Begriffe normspezifisch auszulegen (glA s Adrian, Ubg 2015, 288, 291, Fn 17). Erwerber oder Veräußerer kann auch eine natürliche Pers sein.
Es fällt auf, dass dabei einerseits die Begriffe "übertragender Rechtsträger" und "Veräußerer" und andererseits die Begriffe "übernehmender Rechtsträger" und "Erwerber" austauschbar sind. So spricht die Nr 1 unabhängig davon, ob der an sich schädliche Beteiligungserwerb auf einem Anteilsveräußerungs- oder auf einem Umw-Vorgang beruht, von "übertragendem Rechtsträger" und "Erwerber", die Nr 2 dementspr von "übernehmendem Rechtsträger" und "Veräußerer".
Tz. 223
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
UE ist unter "übertragendem Rechtsträger" und unter "Veräußerer" jeweils derjenige zu verstehen, dem die den schädlichen Beteiligungserwerb auslösenden Anteile vor der Übertragung zuzurechnen sind. Dementspr ist unter "übernehmendem Rechtsträger" und unter "Erwerber" jeweils derjenige zu verstehen, dem diese Anteile nach der Übertragung zuzurechnen sind (s auch Suchanek/Hesse, DStZ 2016, 27, 33). Ähnlich s Bien/Wagner (BB 2010, 923, 924) zur Konzernklausel idFd WachstumsBG. Dieser Betrachtung hat sich auch die FinVerw angeschlossen (s Rn 41 des BMF-Schr v 28.11.2017). Damit werden die Begriffe "übertragender Rechtsträger" und "übernehmender Rechtsträger" in der Konzernklausel normspezifisch verwendet und sind nicht im umwandlungssteuerrechtlichen Sinne zu verstehen.
Dazu folgender tabellarischer Überblick (in Anlehnung an Franz, BB 2010,...