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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.1 Allgemeines

Alexandra Pung
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Tz. 14

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Unter die Teil-/Halb-Eink-Besteuerung nach § 3 Nr 40 EStG fallen im Einzelnen

a) BV-Mehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Kö, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören. Die tw St-Befreiung gilt jedoch nicht, soweit auf den Anteil eine stwirksame Tw-Abschr vorgenommen bzw ab dem VZ 2007 eine Rücklage nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge stwirksam übertragen worden sind. Ab dem VZ 2009 ist der Tatbestand auf Anteile von Kö, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG gehören, erweitert worden;
b) der Veräußerungspreis iSd § 16 Abs 2 EStG, soweit er auf die Veräußerung der vorgenannten Kap-Anteile entfällt. Entspr gilt in den Fällen der Betriebsaufgabe. Die tw St-Befreiung gilt jedoch ab dem VZ 2007 nicht, soweit auf den Anteil eine Rücklage nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge stwirksam übertragen worden sind;
c) der Veräußerungspreis oder der gW iSd § 17 Abs 2 EStG bzw der Erlös iSd § 17 Abs 4 EStG;
d) die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und die Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG. Für Zuflüsse nach dem 18.12.2006 gilt dies für sonstige Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG nur dann, wenn das Einkommen der leistenden Kö nicht gemindert worden ist (sog materielles Korrespondenzprinzip). Ab dem VZ 2014 gilt das materielle Korrespondenzprinzip für alle Einnahmen iSd § 3 Nr 40 Buchst d EStG;
e) die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG;
f) die besonderen Entgelte oder Vorteile iSd § 20 Abs 3 EStG idF des URefG 2008/§ 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG aF, die neben den oder anstelle der in § 20 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG bezeichneten Einnahmen gewährt werden;
g) der Gewinn aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Ab...

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