Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.6 Beschränkt steuerpflichtige Objektgesellschaften

Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 62

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Auf Überschuss-Eink iSd § 2 Abs 2 Nr 2 EStG ist die Zinsschranke zwar grds nicht anzuwenden (s Tz 45). § 8a Abs 1 S 4 KStG idFd KrZwMG 2023 sieht für Kö eine Ausnahme vor, indem fingiert wird, dass alle Eink eines KSt-Stpfl als in einem Betrieb iSd § 4h Abs 1 S 1 EStG erzielt gelten. N § 8a Abs 1 S 4 KStG findet die Zinsschranke demnach bei der stl Einkommensermittlung aller KSt-Subjekte grds Anwendung. Überschuss-Eink sind nicht aus dem stl Einkommen der Kö herauszurechnen (s Tz 46).

Bereits § 8a Abs 1 S 4 KStG aF stellte sicher, dass die Zinsschranke auch auf Kap-Ges, die ihre Eink nach § 2 Abs 2 Nr 2 EStG ermitteln, sinngemäß anzuwenden war. § 8a Abs 1 S 4 KStG aF galt nur für Kap-Ges, nicht hingegen für andere Kö, Pers-Vereinigungen, Vermögensmassen oder gar Pers-Ges (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 7 S 2; weiter s Bron, IStR 2008, 14, 16 und s Frotscher, in F/D, § 8a KStG, Rn 64). Ausl Kap-Ges sind nach einem Typenvergleich mit den inl als Kap-Ges geltenden Rechtsformen zu kategorisieren (zum Typenvergleich s § 1 UmwStG Tz 98ff und s § 17 EStG Tz 133).

Wie sich aus der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 16/5491, 22) ergibt, zielte § 8a Abs 1 S 4 KStG aF auf beschr kstpfl Objektgesellschaften, die mit ihrem inl unbeweglichen Vermögen aufgrund der isolierenden Betrachtungsweise nach § 49 Abs 1 Nr 6 EStG Eink aus V+V erzielen. Die Regelung ist für den VZ 2008 notwendig, da diese Kap-Ges infolge der isolierenden Betrachtungsweise mit ihren objektbezogenen inl Eink an sich keinen Betrieb iSd § 4h Abs 1 S 1 EStG haben (s Tz 45). Sie wären gegenüber inl Kap-Ges mit vergleichbarem Geschäftsgegenstand, deren Eink stets als gew anzusehen sind und damit den Beschränkungen der Zinsschranke unterliegen, besser gestellt. Diese Besserstellung beseitigt § 8a Abs 1 S 4 KStG aF, indem die Betriebseigenschaft fingiert wird (s Töben/Fischer, Ubg 2008, 149, 151ff). Diese Rechtsfolge für beschr stpfl Kap-Ges bleibt mit § 8a Abs 1 S 4 KStG idFd KrZwMG 2023 beibehalten.

Nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f Doppelbuchst aa EStG idF des JStG 2009 erzielen die vorstehend genannten beschr kstpfl Objektgesellschaften ab dem VZ 2009 Eink aus Gew. Dies hat ua zur Folge, dass deren Eink aus V + V zukünftig nicht mehr nach der Nr 2 des § 2 Abs 2 EStG, sondern nach dessen Nr 1 zu ermitteln sind. § 8a Abs 1 S 4 KStG aF, der eine Einkunftsermittlung nach § 2 Abs 2 Nr 2 EStG voraussetzt, lief für die vorgenannten Gesellschaften daher ab dem VZ 2009 grds leer. GlA s Frotscher (in F/D, § 8a KStG, Rn 64) und s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG, Rn 16). § 8a KStG ist nur noch dann anwendbar, wenn die Neuregelung in § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG dazu führt, dass diese Gesellschaften originär einen inl Betrieb iSd § 4h EStG haben. Hierzu s Tz 63. Weiter kann auch im VZ 2009 oder später noch ein Anwendungsfall des § 8a Abs 1 S 4 KStG vorliegen, wenn Einnahmen und Ausgaben vorliegen, die wirtsch VZ vor 2009 zuzuordnen sind (s Schr des BMF v 16.05.2011, BStBl I 2011, 530, Rn 8). In diesem Fall liegen noch Eink aus V+V nach § 49 Abs 1 Nr 6 EStG in dem VZ des Zu- oder Abflusses vor. UE ist jedoch auch in diesem Fall von dem Vorhandensein nur eines Betriebs iSd der Zinsschranke auszugehen (s Tz 63).

Ein Anwendungsfall des § 8a Abs 1 S 4 KStG aF liegt uE auch dann vor, wenn die ausl Kap-Ges das im Inl belegene Vermögen (zB Grundstücke) nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine vermögensverwaltende (Objekt-)Pers-Ges hält (s Tz 60). Dass in diesen Fällen die Ermittlung der lfd Eink nach § 2 Abs 2 Nr 2 EStG verfahrenstechnisch nicht auf der Ebene der beschr stpfl Kap-Ges, sondern auf der Ebene der Pers-Ges erfolgt, ändert nichts daran, dass aufgrund der Bruchteilsbetrachtung (s § 39 Abs 2 Nr 2 AO) die WG (und damit auch die erzielten Eink) unmittelbar den beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen sind. GlA s Förster (in Gosch, 4. Aufl, § 8a, Rn 87) und s Frotscher (in F/D, § 8a KStG, Rn 64). Zweifelnd s Meining/Telg (IStR 2008, 507, 508) und s Kröner/Bolik (DStR 2008, 1309, 1312). AA s Geißelmeier/Bargenda (NWB F 4, 5329, 5338) und s Töben/Fischer (Ubg 2008, 149, 153). Dabei ist es uE unerheblich, ob es sich um eine inl oder ausl Objekt-Pers-Ges handelt. AA s Töben/Fischer (Ubg 2008, 149, 153).

 

Tz. 63

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Die Fiktion in § 8a Abs 1 S 4 KStG (ebenso nach § 8a Abs 1 S 4 KStG aF) bewirkt uE, dass die beschr stpfl Gesellschaft als "Betrieb" iSd Zinsschranke gilt ("Betriebsfiktion"). Eine solche Betriebsfiktion galt nach § 8a Abs 1 S 4 KStG aF bereits für (beschr stpfl) Kap-Ges. GlA s Beschl des FG München v 14.11.2011 (EFG 2012, 453); s Kröner/Bolik (DStR 2008, 1309, 1312); s Hick (in H/H/R, § 4h EStG, Rn 26) und s Töben/Fischer (Ubg 2008, 149, 152). AA s Köster-Böckenförde/Clauss (DB 2008, 2213, 2215). Die Abziehbarkeit der Zinsaufwendungen ist deshalb bezogen auf sämtliche inl Eink-Quellen der Gesellschaft zu ermitteln und ggf aufzuteilen (s Tz 46). Demzufolge entsteht nur ein Zins- bzw EBITDA-Vortrag. Hat die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Nur Vergütungen für Überlassung von Fremdkapital unterfallen der Zinsschranke
Bank Schild
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Eine sog. "arrangement fee", mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden, unterfällt nicht der Abzugsbeschränkung.


Überblick: Wachstumschancengesetz verkündet
Wachstumschancengesetz (1)
Bild: Haufe Online Redaktion

Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Bundesrat hatte am 22.3.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt.


Jahreswechsel: Steueränderungen 2024
Steuern 2024
Bild: Haufe Online Redaktion

Was hat sich zum Jahreswechsel 2023/2024 im Steuerrecht geändert? Wir geben einen Überblick.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Betrieb iSd § 4h EStG
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Betrieb iSd § 4h EStG

  Tz. 45 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 4h Abs 1 S 1 EStG regelt die Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen eines Betriebs, ohne den Begriff "Betrieb" näher zu definieren (s Heintges/Kamphaus/Loitz, DB 2007, 1261). Dabei kommt der Abgrenzung des Begriffs ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren