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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.7 Keine Versteuerung der erhaltenen Anteile nach § 6 AStG (§ 22 Abs 2 S 5 UmwStG)

Joachim Patt , Fabian Bernhagen
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Tz. 77

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Es kommt nicht zur rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns II und zu nachträglichen AK in dieser Höhe auf die erhaltenen Anteile beim Einbringenden, wenn und soweit bei natürlichen Pers als AE die stillen Reserven in den erhaltenen Anteilen auch ohne Veräußerung wegen § 6 AStG aufzudecken sind ("Wegzugsbesteuerung") und soweit die hieraus resultierende St nicht gestundet wird (s § 22 Abs 2 S 5 Alt 2 UmwStG). In diesem Fall werden nämlich die Rechtsfolgen des § 22 Abs 2 S 1–4 UmwStG suspendiert.

Die Wegzugsbesteuerung ohne Stundung muss zeitlich vor dem sperrfristschädlichen Vorgang erfolgt sein (s Tz 75a).

Die Wegzugsbesteuerung bezieht sich auf die erhaltenen Anteile beim originären Einbringenden oder dessen (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger (s Tz 23b). Da das Ges bei einer Veräußerung (s § 22 Abs 2 S 5 Alt 1 UmwStG; s Tz 75) die Rechtsfolgen nicht von einer erfolgten Stundung der St abhängig macht (s Tz 75a), kann uE bei dem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang der "Wegzugsbesteuerung" nur die "spezielle" Stundung gem § 6 Abs 5 AStG aF (zinslos und ohne Sicherheitsleistung, gültig bis 30.06.2021) gemeint sein. Da § 22 Abs 2 S 5 Alt 2 UmwStG einen "dynamischen" Verweis auf die jeweils gültige Fassung von § 6 AStG enthält (anders als § 27 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a und b UmwStG), gilt dies auch für die (deutlich restriktivere) siebenjährige Ratenzahlung gegen Sicherheitsleistung gem § 6 Abs 4 AStG nF (gültig ab 01.07.2021; krit hierzu s Bilitewski, in H/M/B, 6. Aufl, § 22 UmwStG Rn 267 aE).

Erfolgt also eine Stundung auf die "Wegzugs-St" nach § 6 Abs 5 AStG aF/§ 6 Abs 4 AStG nF, wird die Sperrfrist des § 22 Abs 2 UmwStG in Bezug auf die eingebrachten Anteile bei der Übernehmerin nicht suspendiert. Wird die gewährte Stundung gem...

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