Tz. 16
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Nach § 49 Abs 2 EStG müssen im Ausl gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht bleiben, soweit bei ihrer Berücksichtigung inl Eink iSd § 49 Abs 1 EStG nicht angenommen werden können (sog isolierende Betrachtungsweise; ausführlich s Hawlitschek, IStR 2016, 177ff). Diese Regelung dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung aller ausl Einkommensbezieher und vermeidet ungerechtfertigte St-Ausfälle. Im Ergebnis führt die isolierende Betrachtungsweise zu einer zweistufigen Prüfung der Frage, ob inl Eink iSd § 49 Abs 1 EStG vorliegen:
Tz. 17
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Zunächst sind alle, dh auch die im Ausl vorliegenden Besteuerungsmerkmale zu berücksichtigen. Führt diese Betrachtung zu inl Eink irgendeiner Art des § 49 Abs 1 EStG, ist die Prüfung bereits beendet und kommt § 49 Abs 2 EStG erst gar nicht zur Anwendung.
Beispiel:
Ein ideeller Verein mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausl ist aufgr einer Erbschaft Eigentümer eines fremdvermieteten Grundstücks in Ffm geworden. Der Verein unterhält weder im Inland noch im Ausl einen wirtsch Geschäftsbetrieb.
Der ausl Verein erzielt mit seinen Mieterträgen inl Vermietungseink iSd § 49 Abs 1 Nr 6 EStG.
Tz. 18
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Ergibt jedoch die Prüfung in der ersten Stufe, dass aufgrund der im Ausl vorliegenden Besteuerungsmerkmale inl Eink nicht gegeben wären, ist eine weitere Prüfung ohne Berücksichtigung der nur im Ausl vorliegenden Merkmale durchzuführen:
Beispiele:
Wichtigster Anwendungsfall der isolierenden Betrachtungsweise war lange zB folgende Konstellation: Eine französische Société anonyme (SA), die in Frankreich diverse Verbrauchermärkte betreibt, erwirbt in Dresden und Magdeburg umfangreichen Grundbesitz und erzielt hieraus Mieteinnahmen. Eine gew Betätigung in Deutschland liegt anson...