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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.1 Legaldefinition (§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG)

Joachim Patt
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Tz. 9

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der Begriff der einbringungsgeborenen Anteile an einer Kap-Ges ist in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG erläutert. Diese Legaldefinition ist maßgebend für die Anwendung aller Regelungen des § 21 UmwStG und der Regelungen in anderen Vorschriften des UmwStG (zB s §§ 5 Abs 4, 13 Abs 3) oder anderer St-Ges (zB s §§ 8b Abs 4 KStG aF, 3 Nr 40 S 3–4, 6b Abs 10 S 11 EStG aF), die auf § 21 Abs 1 UmwStG verweisen. Sämtliche Bestimmungen in § 21 UmwStG setzten die Existenz einbringungsgeborener Anteile voraus:

  • Nur die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile gem der ges Definition des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG führt zu einem VG iSd § 16 EStG.
  • Bei den Ersatzrealisationstatbeständen des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG wird vorausgesetzt, dass es sich um einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG handelt (s Tz 141).
  • Die besondere StPflicht nach § 21 Abs 3 UmwStG tritt nur ein, wenn der Veräußerer AE von "Anteilen iSd Abs 1 S 1" ist und
  • die Bewertungsvorschriften des § 21 Abs 4 UmwStG gelten nur für die Einlage von "Anteilen an einer Kap-Ges iSd Abs 1".

Die analoge Anwendung des § 21 UmwStG oder auch nur die Übernahme einzelner Regelungen des § 21 UmwStG auf andere – dh nicht einbringungsgeborene – Anteile an Kap-Ges ist nicht zulässig.

Von den einbringungsgeborenen Anteilen iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG zu unterscheiden, sind die "einbringungsgeborenen Anteile an einer Pers-Ges" gem § 24 Abs 1 UmwStG aF/nF. In § 24 UmwStG ist zwar diese Terminologie nicht enthalten. Aufgr der Vergleichbarkeit der Sacheinlagevorgänge von § 20 UmwStG und § 24 UmwStG ist die Bezeichnung der "einbringungsgeborenen Anteile" in § 21 Abs 1 UmwStG für die MU-Anteile aus einer Sacheinlage nach § 24 Abs 1 UmwStG allg übernommen worden (s Ls im Urt des BFH v 27.03.1996, BStBl II 1997, 224).

 

Tz. 1...

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