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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2 Besondere Tarifvorschriften iSd § 19 KStG

Alexandra Pung, Ewald Dötsch
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Tz. 11

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Nach § 19 Abs 1 bis 4 KStG sind bei der OG erfüllte Tarifvorschriften, die einen Abzug von der KSt, also eine St-Ermäßigung vorsehen, ausschl beim OT anzuwenden. Bei OT in der Rechtsform einer Pers-Ges ist § 19 KStG bei deren MU anzuwenden.

Eine besondere Tarifermäßigung iSd § 19 KStG ist dadurch geprägt, dass sie bereits auf der Stufe der St-Festsetzung und nicht erst durch einen Abzug von der festzusetzenden KSt zu berücksichtigen ist. Die St-Schuld entsteht in der durch die Tarifermäßigung verringerten Höhe.

 

Tz. 12

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

§ 19 KStG spricht nur St(Betrags-)-Ermäßigungen an, nicht jedoch St-Satz-Ermäßigungen. Bei letzteren handelt es sich zwar um Tarifvorschriften, nicht jedoch um solche, die einen Abzug von der KSt regeln. Ab dem VZ 2001 bleiben hier die Ermäßigungen nach der Wasserkraftwerks-VO und die St-Satz-Ermäßigungen für Kalamitätsnutzung zu nennen. Diese St-Satz-Ermäßigungen sind uE ebenfalls, auch wenn § 19 KStG das nicht ausdrücklich regelt, unmittelbar bei dem St-Subjekt anzuwenden, dem das betr Einkommen zugerechnet wird, also idR beim OT (analog dem früheren R 67 Abs 1 S 5 KStR 2004). Anders kann dies aber sein, wenn die OG Az leistet und daher einen Teil des Einkommens selbst zu versteuern hat. Ebenso s Lawall (in Sch/F, 2. Aufl, § 19 KStG Rn 20), s Frotscher (in F/D, § 19 KStG Rn 3) und s Rödder/Joisten (in R/H/N, 2. Aufl, § 19 KStG Rn 21).

 

Tz. 13

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Heute hat § 19 KStG insbes noch für die Anrechnung ausl St (§ 26 KStG iVm § 34c EStG) für von der OG erzielte stpfl ausl Eink, für die Anrechnung ausl St nach § 12 AStG (im Einzelnen s Tz 18 ff) und für die Anrechnung ausl St nach DBA (zB Art 23 OECDMA) eine praktische Bedeutung. Ebenso s Lawall (in Sch/F, 2. Aufl, § 19 KStG Rn 14). Ei...

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