Tz. 35a
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Im Gewerbeertrag können uU auch ausl Eink enthalten sein (Zinsen, Lizenzgebühren und – vorbehaltlich des § 8b Abs 1 KStG – Dividenden), die zumindest außerhalb der EU regelmäßig ausl Quellen-St unterliegen. Seit Absenkung des KSt-Satzes auf 15 % können diese wegen der Höchstbetragsbegrenzung häufig nicht mehr zur Gänze iRd KSt angerechnet werden; es entstehen sog Anrechnungsüberhänge (zB Prinz/Otto, DB 2017, 1988; zu Vermeidungsstrategien s Zielke, DB 2007, 2781ff). Es wird daher zunehmend diskutiert, ob bzw inwieweit die nicht schon bei der KSt anzurechnende ausl St auch bei der GewSt anrechenbar sein kann. Da das dt Recht, namentlich das GewStG, eine solche Anrechnung nicht vorsieht, kann sich solches allenfalls unmittelbar aus den DBA ergeben.
Tz. 35b
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Alle DBA gelten auch für die GewSt. Diese ist nach Abschaffung der Gewerbekapital-St auch eine "St vom Einkommen" (ebenso Wassermeyer, in Wassermeyer, DBA, MA Art 23A Rn 104; aA s Eglmaier, IStR 2011, 955, 956ff unter Hinw auf § 10 Nr 2 KStG), wie sie einige DBA für die Anrechnung voraussetzen. Ein ausdrücklicher Ausschluss der St-Anrechnung bei der GewSt ist in den DBA selten (s Art 24 Abs 1 Nr 2 DBA-CH; in einigen DBA, zB Art 24 Abs 3 Buchst b DBA Italien, wird ausdr Anrechnung nur auf die dt ESt und KSt gewährt). Daraus schließen Kessler/Dietrich (IStR 2011, 108 mwNachw; IStR 2011, 953; PiStB 2012, 219; wohl ebenso Prinz/Otto, DB 2017, 1988, 1991), dass in den übrigen DBA die Anrechnung (auch) bei der GewSt zwingend sei. Dieser Umkehrschluss überspannt die Aussagekraft einzelner DBA. Er wäre nur bei einer vollkommen stringenten dt Abkommenspraxis gerechtfertigt, die aber – nicht nur in diesem Punkt – gerade nicht feststellbar ist. Feststellbar ist hingegen, das...