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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 13.2.1.1 Verschmelzungen und Spaltungen

Friedbert Lang
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Tz. 1506

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Soweit es aufgrund der Umwandlung zu einer Wertverschiebung kommt (bei sog nicht verhältniswahrenden Verschmelzungen oder Spaltungen), kommt § 13 UmwStG nicht zur Anwendung. Insoweit handelt es sich um eine Vorteilszuwendung zwischen den Gesellschaftern, für deren stliche Beurteilung die allgemeinen Grundsätze gelten. Erhält dabei eine an dem übertragenden Rechtsträger beteiligte Kö zugunsten eines ihrer AE eine geringerwertige Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger, kann die Vorteilsgewährung an den Gesellschafter als vGA zu beurteilen sein; im umgekehrten Fall kann eine verdeckte Einlage durch den Gesellschafter in die Kö anzunehmen sein; s Urt des BFH vom 09.11.2010 (BStBl II 2011, 799). Ausführl dazu s Vor §§ 11 bis 13 UmwStG Tz 53ff.

 

Tz. 1507

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei einer nicht verhältniswahrenden Umwandlung ist ferner zu prüfen, ob eine Wertverschiebung zwischen den Gesellschaftern vorliegt, die schenkstlich als freigebige Zuwendung anzusehen ist; s koordinierten Ländererl vom 20.04.2018 (BStBl I 2018, 632) und s UmwSt-Erl 2011 Rn 13.03 und Rn 15.44. Allg zur SchenkSt bei vGA s § 8 Abs 3 Teil C Tz 668ff, zur SchenkSt bei verdeckten Einlagen s § 8 Abs 3 Teil B Tz 120ff.

 

Beispiel:

Vater V ist zu 100 % am Stamm-Kap der V-GmbH (gW = 800 000 EUR) beteiligt, die auf die S-GmbH (gW = 200 000 EUR) verschmolzen werden soll. Am Stamm-Kap der S-GmbH iHv 25 000 EUR ist unmittelbar vor der Verschmelzung S, der Sohn des V, zu 100 % beteiligt.

Die V-GmbH wird zum 01.01.12 (stlicher Übertragungsstichtag = 31.12.11) auf die bestehende S-GmbH verschmolzen. Im Zuge der Verschmelzung erfolgt bei der S-GmbH eine Kap-Erhöhung um 25 000 EUR auf 50 000 EUR. Die neuen Anteile im Nennwert von 25 000 EUR erhält V.

Vor und nach der Verschmelzung ...

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