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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.3.3 Zweite Alternative: Anwendung des Art 8 FRL (§ 13 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG)

Thomas Stimpel, Torsten Werner
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Tz. 49

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Der Verlust oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts auf AE-Ebene nach § 13 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG führt bei einer Verschmelzung im Anwendungsbereich von Art 8 FRL nicht zwingend zum Ansatz des gW. Vielmehr kann hier nach § 13 Abs. 2 UmwStG auf Antrag der Anteilstausch st-neutral zum Bw abgewickelt werden, da D nach § 13 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Art 8 Abs 6 FRL den Gewinn aus der späteren Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Kö versteuern kann. Die Bestimmungen des jeweiligen DBA stehen dem hierbei nicht entgegen (sog treaty override, s auch Neumann in R/H/vL, 3. Aufl, § 13 UmwStG Rn 74).

 

Tz. 50

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Die Nr 2 des § 13 Abs 2 S 1 UmwStG betrifft damit nur Verschmelzungen, bei denen sowohl die übertragende als auch die übernehmende Kö in einem EU-Staat (einschl D) ansässig sind. In diesen Fällen gilt Art 8 FRL, dh der Anteilstausch kann auf Antrag des AE st-neutral durchgeführt werden.

Kö aus dem EWR-Raum fallen nicht unter § 13 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG, weil dort die FRL keine Anwendung findet (s Tz 43 mwN). Wegen der Frage, ob hierzu ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zu sehen ist s Kollruss (FR 2018, 583).

Vergleichbar der in § 17 Abs 5 EStG enthaltenen Regelung ordnet § 13 Abs 2 S 2 UmwStG (s Tz 55 ff) an, dass die neu erworbenen Anteile an die Stelle der untergehenden Anteile an der übertragenden Kö treten. Danach kommt es erst bei einer späteren Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Kö zu einer dt Besteuerung, und zwar so, als hätte die Verschmelzung nicht stattgefunden.

 

Tz. 51

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Der Regelungsinhalt der Nr 2 besteht in einer Ausweitung der in Nr 1 zugelassenen Fortführung des Bw (bzw der AK) auf solche grenzüberschreitenden Hinausverschmelzungen innerhalb der EU, bei denen...

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