Alexandra Pung
, Lukas Gläßer
Tz. 36
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Durch das WachstumsBG wurden § 2 Abs 4 S 1, § 4 Abs 2 S 2, § 9 S 3, § 15 Abs 2 und § 20 Abs 9 UmwStG an die Änderungen bei der Zinsschranke angepasst, soweit diese für das UmwStG relevant sind. Hierbei handelt es sich um die Regelungen, die die Verlustnutzung bzw den Verlustübergang iRe Umw betreffen. Diese Regelungen wurden um den EBITDA-Vortrag erweitert.
Nach § 27 Abs 10 UmwStG sind die Neuregelungen erstmals anzuwenden, wenn der stliche Übertragungsstichtag in einem Wj liegt, in dem die geänderten Vorschriften zur Zinsschranke (§ 4h Abs 1, 4 S 1 und Abs 5 S 1 und 2 EStG idF des WachstumsBG) erstmals anzuwenden sind. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Neuregelungen zur Zinsschranke und die Neuregelungen im UmwStG zeitgleich angewendet werden. Maßgebend ist das Wj des übertragenden bzw umgewandelten Rechtsträgers.
Tz. 37
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Nach § 52 Abs 12d S 4 EStG idF des WachstumsBG ist ein EBITDA-Vortrag erstmals für Wj möglich, die nach dem 31.12.2009 enden. Dh bei kj-gleichem Wj gelten die Neuregelungen erstmals für das Wj 2010 und bei einem abw Wj erstmals für das abw Wj 2009/2010. Fällt der stliche Übertragungsstichtag iSd § 2 oder des § 20 Abs 5 und 6 UmwStG in dieses Wj, sind nach § 27 Abs 10 UmwStG iVm § 52 Abs 12d S 4 EStG idF des WachstumsBG die Neuregelungen anzuwenden. Unmaßgeblich ist die Anmeldung der Umw zum HReg bzw die zivilrechtliche Wirksamkeit der Umw.
Tz. 38
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
§ 52 Abs 12d S 5 1. Hs EStG idF des WachstumsBG enthält eine antragsgebundene Ausnahme von der Grundregel des § 52d Abs 12d S 4 EStG idF des WachstumsBG. Hiernach kann in das verrechenbare EBITDA des ersten Wj, das nach dem 31.12.2009 endet (s Tz 37), auch der EBITDA-Vortrag einbezogen werden, der sich f...