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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / b) Besteuerungsregeln

Dr. Christopher Riedel
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aa) Unbewegliches Vermögen

 

Rz. 174

Gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA kann unbewegliches Vermögen im Nachlass- bzw. Schenkungsfall (auch)[280] im Staat seiner Belegenheit besteuert werden. Der Begriff des unbeweglichen Vermögens ist in Art. 5 Abs. 2 DBA definiert und hat demnach die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des jeweiligen Belegenheitsstaates zukommt. Nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 DBA umfasst der Begriff "unbewegliches Vermögen" aber in jedem Fall auch das Zubehör, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, sowie Nutzungsrechte und Rechte auf Ausbeutung von Bodenschätzen etc. sowie Vergütungen für solche Ausbeutungsrechte. Art. 5 Abs. 3 DBA enthält einen Vorrang der Qualifikation als unbewegliches Vermögen vor der Qualifikation als Betriebsvermögen. Mithin unterliegt auch das zu einem Betriebsvermögen oder der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit dienenden Einrichtung gehörende unbewegliche Vermögen den Regelungen des Art. 5 DBA.

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nach Art. 5 Abs. 2 letzter Hs. DBA nicht als unbewegliches Vermögen. Für sie enthält Art. 7 eine gesonderte Zuweisung des Besteuerungsrechts.

[280] Am Grundsatz der Besteuerung des Weltvermögens bei unbeschränkter Steuerpflicht im Inland nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht ändert auch das DBA nichts; die Besteuerungsregeln zielen daher allein darauf ab, dass das Besteuerungsrecht des jeweiligen Belegenheitsstaates hinsichtlich des nicht durch das DBA selbst seiner Besteuerung unterworfenen Vermögens zurückgenommen wird.

bb) Vermögen einer Betriebsstätte

 

Rz. 175

Ebenso wie unbewegliches Vermögen wird nach Art. 6 Abs. 1 DBA auch das Vermögen eines Unternehmens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, (auch) im Belegenheitsstaat besteuert. Betriebsstätte be...

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