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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / 1. Dänemark

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 75

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Dänemark wurde am 22.11.1995 abgeschlossen.[168] Es ist als sog. "großes" Doppelbesteuerungsabkommen konzipiert und umfasst sowohl die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als auch bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern. Des Weiteren ist die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe geregelt. Die Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden sich in Abschnitt III (Art. 25–28). Das Abkommen ist gem. Art. 49 Abs. 2d) DBA auf Erbfälle anzuwenden, die ab dem 1.1.1997 eingetreten sind, und auf Schenkungen, die ab dem 1.1.1997 ausgeführt werden.[169]

[168] BStBl I 1996, 1219.
[169] Der Wortlaut des aktuellen DBA Dänemark ist im Internet zu finden unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Daenemark/1996–11–06-Daenemark-Abkommen-DBA.html.

a) Anwendungsbereich/Ansässigkeit

 

Rz. 76

Abschnitt III des DBA ist gem. Art. 2 Abs. 1b) DBA auf Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern anwendbar, die auf Nachlässe, Erbschaften oder Schenkungen von Personen erhoben werden, die in mindestens einem Vertragsstaat ansässig sind. Gem. Art. 4 DBA ist eine Person "ansässig", die ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder den Ort ihrer Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat hat.[170] Ist eine Person demnach sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Dänemark ansässig, erfolgt die Abgrenzung primär nach der ständigen Wohnstätte, also dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, subsidiär (und zwar in dieser Reihenfolge) nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit oder aufgrund einvernehmlicher Regelung (Art. 4 Abs. 2 DBA).

[170] Allein der Umstand, dass in einem Vertragsstaat...

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