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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AStG Einkünfte von Zwischengese ... / 2.7.3 Ausnahme: Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen (Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a)

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 227

Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG stellt die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen – vorbehaltlich der Rückausnahme (s. Rz. 228) – keine aktive Tätigkeit dar. Die Vorschrift betrifft insbesondere Patentverwertungsgesellschaften.[1] Rechte i. S. d. Norm sind insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte nach dem DesignG, PatG, GebrMG, MarkenG (§ 73a Abs. 2, Abs. 3 EStDV). Die Begriffe "Pläne, Muster Verfahren, Erfahrungen und Kenntnisse" umfassen alle nicht geschützten Erfindungen, Geheimverfahren, Warenzeichen, Systeme und "Know-how".[2] Die Begriffe orientieren sich an § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bzw. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, weshalb auf die einschlägigen Kommentierungen verwiesen werden kann.[3]

 

Rz. 228

§ 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG sieht eine Rückausnahme vor. Demnach liegen aktive Einkünfte vor, wenn die ausländische Gesellschaft Ergebnisse eigener Forschungs- und Entwicklungstätigkeit auswertet. Der Begriff "Forschung und Entwicklung" umfasst neben Grundlagenforschung auch industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung.[4] Eine "eigene" Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft setzt das Wahrnehmen der Kernfunktionen durch die Gesellschaft ohne Einschaltung von Dritten voraus.[5] Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt dies wiederum den Einsatz eigenen Personals und eigener Einrichtungen voraus, weshalb Auftragsforschung schädlich sei, selbst wenn ein Weisungsrecht bestehe und ausgeübt werde, eine Kontrolle der ausgelagerten Funktionen und Risiken stattfinde, die Beistellung von Wirtschaftsgütern erfolge und die Finanzierung übernommen werden.[6] Dieser Auffassung wird im Schrifttum zu Recht weitgehend widersprochen[7], zumal der BFH die Auslagerung von Funktionen i. R.d. § 8 Abs. 1 ASt...

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