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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 47 Aussonderung / 2. Norminhalt

Christian Krönert
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Rn 4

Über § 47 kann der Aussonderungsberechtigte seine Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Aufgrund seiner materiellen außerhalb des Insolvenzverfahrens geregelten Rechtsposition kann er entweder Herausgabe des Gegenstandes, oder aber Feststellung seines Rechtes begehren.[8] Zudem kann er sich gegen ein Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters zur Wehr setzen.[9] Der Insolvenzverwalter kann seinerseits gegen einen behaupteten Aussonderungsanspruch eine negative Feststellungsklage erheben.[10]

 

Rn 5

Gegenstände der Aussonderung können bewegliche Sachen (vgl. § 90 BGB, so auch Schiffe und Luftfahrzeuge, Inhaberpapiere, Orderpapiere, Schuldscheine und Traditionspapiere und über § 90 a Satz 3 BGB auch Tiere, nicht aber Computersoftware[11], wohl aber die dazugehörigen Datenträger)[12], unbewegliche Sachen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte) sowie Rechte (Forderungen, absolut dingliche Rechte) sein.

 

Rn 6

Die Frage, ob Daten unabhängig von ihrem Datenträger aussonderungsfähig sind, wird mittlerweile zu bejahen sein.[13] Insoweit diese mit einem gewerblichen Schutzrecht verbunden sind, das seinerseits Gegenstand der Aussonderung sein kann, stellt sich die Frage regelmäßig nicht. Sind Daten jedoch nicht mit eine Schutzrechten verbunden, stellt sich die Frage der Aussonderungsfähigkeit. Im Ergebnis wird eine Aussonderungsfähigkeit zu bejahen sein, wobei auf die Art der Daten und deren Erzeugung abzustellen sein wird. Mittlerweile hat das OLG Düsseldorf die Aussonderungsfähigkeit von Daten anerkannt[14], wobei das Aussonderungsrecht im entschiedenen Fall über §§ 667 1. Alt, 675 BGB für einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag hergeleitet wurde. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.[15]

 

Rn 7

Diese Rechtsprechung dürfte auf andere R...

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