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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 45 Umrechnung von Forderungen

Thomas Ellrich
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Gesetzestext

 

1Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. 2Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

1. Systematik und Regelungszweck

 

Rn 1

Da das Insolvenzverfahren nur zu einer anteilsmäßigen Befriedigung der Gläubiger in Geld führen kann, teilnahmeberechtigt aber alle Insolvenzgläubiger sind, denen ein irgendwie gearteter Vermögensanspruch gegen den Schuldner zusteht (§ 38 Rn. 14), der nicht zwangsläufig auf Geld gerichtet sein muss, ist eine einheitliche Umrechnung aller Ansprüche unabdingbar. Nur hierdurch können die Ansprüche der beteiligten Sachgläubiger entsprechend der Quote gekürzt und eine Privilegierung verhindert werden. Eine Schätzung bzw. Umrechnung der Ansprüche in bestimmte, miteinander vergleichbare Geldbeträge ist zwingende Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilnahme am Verfahren.[1] Zudem können die Mitwirkungsrechte der Gläubiger nur durch die Vergleichbarkeit der angemeldeten Forderungen hinreichend bestimmt werden (z. B. Stimmrechte).

 

Rn 2

Im Bereich des § 45 gelten die unter § 41 Rn. 5 ff. dargestellten Grundsätze fort, so dass nur Forderungen von Insolvenzgläubigern erfasst sind. Insbesondere besteht keine Drittwirkung.[2]

 

Rn 3

Sowohl Schätzung als auch Umrechnung sind Sache des Gläubigers.[3] Dieser hat eine auf Euro lautende Forderung geltend zu machen. Bestreitet der Insolvenzverwalter die Berechnung der Forderung, gilt § 179. Im Streitfall hat der Gläubiger die gerichtliche Feststellung zu betreiben. Kosten für die Berechnung, die nur nachrangig gemäß § ...

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Insolvenzordnung / § 45 Umrechnung von Forderungen
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